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Art. 33.
Der Art. 25 erhält folgende Fassung:
„Eine unständige Lehrerin, welche nach gewissenhafter Verwaltung ihres Amtes durch
Alter, körperliche Gebrechen oder länger dauernde Krankheit in unverschuldeter Weise
dienstunfähig wird, hat, solange sie im ledigen Stande bleibt und unbescholten lebt, vor-
behältlich der Bestimmung des Gesetzes vom 29. Juni 1904 (Reg. Bl. S. 191) die Be-
willigung einer angemessenen jährlichen Untexstützung nach dem Grade ihrer Bedürftigkeit
aus der Staatskasse zu gewärtigen. In den Fällen, auf welche das Gesetz vom 29. Juni
1904 Anwendung findet, ist die gesetzliche Rente auf die zu bewilligende Unterstützung
anzurechnen.
Die Entscheidung erfolgt durch die Oberschulbehörde mit Genehmigung des Mini-
steriums des Kirchen= und Schulwesens.“
Art. 34.
Der Art. 28 erhält folgende Fassung:
„Lehrerinnen für den Unterricht in weiblichen Handarbeiten oder in Haushaltungs-
kunde, sowie sonstige Fachlehrerinnen können im Hauptberuf entweder auf Lebenszeit
angestellt oder auf jederzeitigen Widerruf verwendet werden. Auf solche Lehrerinnen
finden die Bestimmungen der Art. 22 und 23, ferner des Art. 24 Abs. 2 bis 4 über die
Dienstalterszulagen, sowie des Art. 25 dieses Gesetzes Anwendung, wenn sie
1. auf Grund einer staatlichen Prüfung zur Erteilung des Unterrichts in weiblichen
Handarbeiten oder in Haushaltungskunde oder in sonstigen Fächern an öffentlichen
Schulen für befähigt erklärt sind,
2. einen mindestens 20stündigen Unterricht in der Woche an Volksschulen allein oder
zusammen mit ihrem Unterricht an anderen öffentlichen Schulen oder an höheren Mäd-
chenschulen im Sinne des Art. 2 des Gesetzes vom 8. August 1907 (Reg. Bl. S. 349)
erteilen.
3. bei unständiger Verwendung einen jährlichen Gehalt von mindestens 500 A und
bei ständiger Anstellung einen solchen von mindestens 800 x seitens der Gemeinde beziehen,
4. ihre Anstellung von der Oberschulbehörde vorgenommen oder ihre Verwendung
von dieser bestätigt worden ist.