Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Art. 33. 
Der Art. 25 erhält folgende Fassung: 
„Eine unständige Lehrerin, welche nach gewissenhafter Verwaltung ihres Amtes durch 
Alter, körperliche Gebrechen oder länger dauernde Krankheit in unverschuldeter Weise 
dienstunfähig wird, hat, solange sie im ledigen Stande bleibt und unbescholten lebt, vor- 
behältlich der Bestimmung des Gesetzes vom 29. Juni 1904 (Reg. Bl. S. 191) die Be- 
willigung einer angemessenen jährlichen Untexstützung nach dem Grade ihrer Bedürftigkeit 
aus der Staatskasse zu gewärtigen. In den Fällen, auf welche das Gesetz vom 29. Juni 
1904 Anwendung findet, ist die gesetzliche Rente auf die zu bewilligende Unterstützung 
anzurechnen. 
Die Entscheidung erfolgt durch die Oberschulbehörde mit Genehmigung des Mini- 
steriums des Kirchen= und Schulwesens.“ 
Art. 34. 
Der Art. 28 erhält folgende Fassung: 
„Lehrerinnen für den Unterricht in weiblichen Handarbeiten oder in Haushaltungs- 
kunde, sowie sonstige Fachlehrerinnen können im Hauptberuf entweder auf Lebenszeit 
angestellt oder auf jederzeitigen Widerruf verwendet werden. Auf solche Lehrerinnen 
finden die Bestimmungen der Art. 22 und 23, ferner des Art. 24 Abs. 2 bis 4 über die 
Dienstalterszulagen, sowie des Art. 25 dieses Gesetzes Anwendung, wenn sie 
1. auf Grund einer staatlichen Prüfung zur Erteilung des Unterrichts in weiblichen 
Handarbeiten oder in Haushaltungskunde oder in sonstigen Fächern an öffentlichen 
Schulen für befähigt erklärt sind, 
2. einen mindestens 20stündigen Unterricht in der Woche an Volksschulen allein oder 
zusammen mit ihrem Unterricht an anderen öffentlichen Schulen oder an höheren Mäd- 
chenschulen im Sinne des Art. 2 des Gesetzes vom 8. August 1907 (Reg. Bl. S. 349) 
erteilen. 
3. bei unständiger Verwendung einen jährlichen Gehalt von mindestens 500 A und 
bei ständiger Anstellung einen solchen von mindestens 800 x seitens der Gemeinde beziehen, 
4. ihre Anstellung von der Oberschulbehörde vorgenommen oder ihre Verwendung 
von dieser bestätigt worden ist.
	        
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