Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

313 
Die Anstellung auf Lebenszeit können nur unverheiratete Lehrerinnen erlangen. Vor 
der Anstellung einer Lehrerin auf Lebenszeit sind die Gemeindekollegien zu hören.“ 
III. Abschnitt. 
Tuderungen des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhält- 
nisse der Cehrer und KLehrerinnen an höheren Mädchenschulen, sowie die Aufsicht 
über die letzteren (Reg. Bl. S. 294). 
Art. 35. 
Der Art. 1 erhält folgende Fassung: 
„Wenn eine höhere Mädchenschule von einer Gemeinde auf ihre Rechnung gegründet 
und unterhalten und die Anstellung ihrer Lehrer von der Staatsbehörde vorgenommen 
oder bestätigt wird, so findet auf diese Lehrer das Beamtengesetz in der Fassung vom 
2#6. Juni 1876 (Neg. Bl. S. 211) 
1. Auzust 1907 (Neg. Bl. S. 24)5) entsprechende Anwendung.“ 
Art. 36. 
Der Art. 2 erhält folgende Fassung: 
„Ist eine höhere Mädchenschule eine Privatanstalt, so kann ihren Lehrern, wenn 
deren Dienstleistung an dieser Anstalt ihre ausschließliche, oder wenigstens ihre Haupt- 
bestimmung bildet, und wenn sie die Bedingungen für eine Anstellung im öffentlichen 
Schul= oder Kirchendienst in sich vereinigen, auf ihr Ansuchen nach Anhörung der Ober- 
studienbehörde auf Vortrag des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens die Pen- 
sionsberechtigung der Staatsbeamten unter den in den folgenden Artikeln enthaltenen 
näheren Bestimmungen verliehen werden. 
Von dieser Verleihung find Lehrer an Privatanstalten, die auf Gewinn berechnet 
find, ausgeschlossen." 
  
Art. 37. 
Der Art. 3 erhält folgende Fassung: 
„Die Verleihung der Pensionsberechtigung an einen Lehrer einer höheren Mädchen- 
schule im Sinne des Art. 2 hat zugleich für dessen Hinterbliebene den Anspruch auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.