Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Art. 41. 
Dem Art. 10 Abs. 1 wird unter Streichung der Anführung: „(Art. 20)“ folgender 
Satz angefügt: 
„Die durch die Verleihung der Pensionsberechtigung begründeten Ansprüche erlöschen 
ebenso, wenn ein in den Ruhestand versetzter Lehrer zur Zeit des aktiven Dienstes 
Handlungen begangen hat, welche, wären sie früher bekannt geworden, seine Ent- 
lassung zur Folge gehabt hätten.“ 
Art. 42. 
Der Art. 18 erhält folgende Fassung: 
„Auf die Lehrerinnen am höheren Lehrerinnenseminar finden die Bestimmungen des 
18. Juni 1876 
Beamtengesetzes in der Fassung vom #. Auzust wor sinngemäße Anwendung. Im Falle ihrer 
Verehelichung verlieren sie den Anspruch auf ihre Stelle und auf einen Ruhegehalt.“ 
  
Art. 43. 
Der Art. 20 erhält folgende Fassung: 
„Die nächste Aufsicht über die höheren Mädchenschulen im Sinne der Art. 1 und 2 
führt die Oberstudienbehörde." 
IV. Kbschnitt. 
Anderungen des Gesetzes vom 3. August 1899, betreffend die Rechtsverhältnisse 
der Tehrerinnen an höheren Mädchenschulen und an Frauenarbeitsschulen 
(Reg. Bl. 5. 602). 
Art. 44. 
Der Art. 1 erhält folgende Fassung: 
Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen im Sinne des Art. 1 des Gesetzes vom 
8. August 1907, betreffend die höheren Mädchenschulen (Reg. Bl. S. 349), können entweder 
auf Lebenszeit angestellt (ständige Lehrerinnen) oder auf jederzeitigen Widerruf verwendet 
werden (unständige Lehrerinnen)."“ 
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