Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Aulage 1. 
1) Polksschullehrergesetz. 
Vom 8. August 1907. 
Erster Kbschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Die Lehrer an den Volksschulen, einschließlich der freiwillig errichteten Konfessions- 
schulen (Art. 14 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836, Reg. Bl. S. 491) sind 
entweder auf Lebenszeit angestellt (ständige Lehrer) oder auf jederzeitigen Widerruf ver- 
wendet (unständige Lehrer). 
Art. 2. 
Fachlehrer können von der Oberschulbehörde auf Lebenszeit angestellt werden, wenn 
ihre Dienstleistung an der Volksschule für sich oder in Verbindung mit ihrem Dienste 
an anderen öffentlichen Unterrichtsanstalten oder an höheren Mädchenschulen im Sinne des 
Art. 2 des Gesetzes vom 8. August 1907, betreffend die höheren Mädchenschulen (Reg. Bl. 
S. 349), ihre Hauptbestimmung bildet. 
Art. 3. 
Kein Lehrer darf ohne vorgängige Anzeige bei der Oberschulbehörde und hierauf er- 
folgte Entschließung sich in eine eheliche Verbindung einlassen. 
Bei ständig angestellten Lehrern wird letztere nur alsdann nicht zugegeben werden, 
wenn dieselbe aus Rücksichten für die Ehre des Dienstes als unzulässig erscheinen müßte. 
Art. 4 ist weggefallen. 
Art. 5. 
In Orten (Gemeinden oder Teilgemeinden) von nicht mehr als 4000 Einwohnern 
mit Ausnahme derjenigen, welche eine besondere Gehaltsordnung haben, erfolgt die Aus- 
händigung des Gehalts der ständigen Volksschullehrer und -Lehrerinnen einschließlich 
etwaiger Ortszulagen und Ergänzungsgehalte (Art. 39 Abs. 3), sowie der Belohnungen
	        
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