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Etwaige für den amtlichen Gebrauch bestimmte Räume, außerdem auch das für einen
Amtsverweser unentbehrliche Wohngelaß müssen sofort geräumt werden.
Art. 7.
Jeder Lehrer hat während eines Urlaubs ohne Rücksicht auf die Dauer der Ver-
hinderung die Kosten des für ihn zu bestellenden Amtsverwesers ganz zu bestreiten. Im
übrigen werden die Vorschriften über den Urlaub der Lehrer und deren Stellvertretung
im Verordnungswege erlassen.
Ein Lehrer, welcher ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von seinem Amte sich fern
hält oder den erteilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht besondere Entschuldigungs-
gründe zur Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines dienstlichen
Einkommens verlustig.
In Krankheitsfällen findet bei ständigen Lehrern ein Abzug am Gehalt nicht statt.
Die Stellvertretungskosten fallen der Staatskasse zur Last, soweit nicht ein Dritter aus
privatrechtlichen Gründen zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet ist.
Unständigen Lehrern sind im Falle einer Dienstverhinderung durch Krankheit die
Dienstbezüge für drei Monate nach der Erkrankung zu belassen. Durch die Oberschul-
behörden kann in Fällen eines besonderen Bedürfnisses die Belassung der Bezüge bis
zur Dauer von sechs Monaten genehmigt werden.
Zur Belassung der Bezüge für einen längeren Zeitraum ist die Genehmigung des
Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens erforderlich.
Die Kosten übernimmt die Staatskasse.
Außerdem kann unständigen Lehrern in Krankheitsfällen nach dem Grade ihrer Be-
dürftigkeit eine angemessene Unterstützung aus der Staatskasse bewilligt werden.
Art. 8.
Jeder auf Lebenszeit angestellte Lehrer muß die Versetzung auf eine andere ständige
Stelle ohne Verlust an seinem pensionsberechtigten Gehalt sich gefallen lassen, wenn es
das dienstliche Bedürfnis erfordert.
Dem hienach ohne sein Ansuchen und ohne sein Verschulden versetzten Lehrer sind die
Umzugskosten nach den hierüber im Verordnungswege erlassenen Vorschriften aus der
Staatskasse zu ersetzen.