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gesetzlicher Weise geschehenen Aufhebung seiner Stelle seine derzeitige Anstellung aufhört
und eine Versetzung auf eine andere Stelle nach Art. 8 binnen angemessener Frist nicht
möglich ist. In diesem Falle finden die Bestimmungen der Art. 23 bis 28 des Beamten-
gesetzes in der Fassung vom sowie des Art. 26 Abs. 1 dieses Gesetzes ent-
sprechende Anwendung.
Die Entrichtung des Wartegelds liegt der Staatskasse ob.
Der Betrag des Wartegelds soll nicht unter 1200 sA herabsinken.
Dritter Mbschnitt.
AMleibende Bersetzung in den BRuhestand.
I. Der Anspruch auf einen Ruhegehalk.
Art. 13.
Ein Recht auf die bleibende Versetzung in den Ruhestand steht den auf Lebenszeit
angestellten Volksschullehrern (vergl. Art. 1) nicht zu.
Dagegen ist die Oberschulbehörde mit Genehmigung des Ministeriums des Kirchen-
und Schulwesens befugt, soferne die Beigebung eines Hilfslehrers (Volksschulgesetz vom
29. September 1836 Art. 52 und 53, Reg. Bl. S. 508) als nicht genügend erscheint, auf
Ansuchen eines solchen Lehrers oder auch ohne dessen Zustimmung die Versetzung in den
Ruhestand zu verfügen, wenn derselbe entweder
1) das fünfundsechszigste Lebensjahr zurückgelegt hat und durch sein Alter in seiner
Tätigkeit gehemmt, oder
2) wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte dienstunfähig geworden, oder
3) durch Krankheit länger als ein Jahr von Versehung seines Amtes abgehalten
worden ist.
Im Falle der bleibenden Versetzung in den Ruhestand hat der Lehrer nach vollen-
deten neun Dienstjahren Anspruch auf einen lebenslänglichen Ruhegehalt aus der
Staatskasse.
Art. 14.
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Be-