Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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schädigung, welche der Lehrer bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung des- 
selben sich zugezogen hat, so tritt der Anspruch auf einen lebenslänglichen Ruhegehalt 
auch ohne vorangegangene neunjährige Dienstzeit ein, wofern nicht eigenes schweres Ver- 
schulden als die Ursache nachgewiesen werden kann (vergl. übrigens Art. 1 bis 9 und 
17 des Gesetzes vom 23. Dezember 1902, betreffend die Unfallfürsorge für Beamte, 
Reg. Bl. S. 589). 
Art. 15. 
Wird außerdem ein auf Lebenszeit angestellter Lehrer vor vollendetem neunten Dienst- 
jahre in den Ruhestand versetzt, so bleibt der Oberschulbehörde mit Genehmigung des 
Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vorbehalten, anstatt des Ruhegehalts eine 
Unterstützung bis zur Höhe von vierzig Prozent des Gehalts aus der Staatskasse bei 
vorhandener Bedürftigkeit zu bewilligen. 
Art. 16. 
Unständige Lehrer haben, vorbehältlich der Bestimmung des Gesetzes vom 29. Juni 
1904, betreffend die Fürsorge für nicht pensionsberechtigte Lehrer und Lehrerinnen im 
Falle der Dienstunfähigkeit (Reg. Bl. S. 191), keinen Anspruch auf einen Ruhegehalt. 
Wenn jedoch ein solcher Lehrer ohne seine Schuld dienstunfähig wird, so kann ihm 
eine angemessene Unterstützung nach dem Grade seiner Bedürftigkeit aus der Staatskasse 
bewilligt werden. In den Fällen, auf welche das Gesetz vom 29. Juni 1904 Anwen- 
dung findet, ist die gesetzliche Rente auf die zu bewilligende Unterstützung anzurechnen. 
Art. 17. 
Erziehern und Lehrern an Rettungsanstalten für verwahrloste Kinder, sowie an den 
von der Staatsbehörde genehmigten Privatanstalten für taubstumme, blinde oder schwach- 
finnige Kinder wird, wenn sie ausschließlich im Dienste einer solchen Anstalt stehen und 
die Bedingungen für eine Anstellung im öffentlichen Volksschuldienst in sich vereinigen, 
auf ihr Ansuchen von der betreffenden Oberschulbehörde die Pensionsberechtigung der 
Volksschullehrer eingeräumt. 
Dasselbe gilt von solchen Angehörigen des Volksschullehrerstandes, welche im Dienste 
einer zur Unterweisung in nützlichen Arbeiten bestimmten wohltätigen Anstalt als Er-
	        
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