Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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II. Die Pensionen der Witwen und Waisen. 
Art. 32 ist weggefallen. 
Arrt. 33. 
Auf die Verwilligung von Pensionen an die Hinterbliebenen der Volksschullehrer 
aus der Staatskasse finden die Vorschriften der Art. 55 und 57 des Beamtengesetzes in 
28. Juni 1876 
der Fassung vom —. uu entsprechende Anwendung. 
Die bisherigen Mitglieder der Schullehrerwitwenkasse können durch eine nach er- 
folgter Abgabe unwiderrufliche Erklärung verlangen, daß ihren Hinterbliebenen die 
Witwen= und Waisenpensionen nach Maßgabe der seitherigen besonderen Bestimmungen 
gereicht werden. Erfolgt eine solche Erklärung auf ergangene Aufforderung nicht inner- 
halb der Frist von sechs Wochen, vom Tag der Aufforderung an gerechnet, so findet auf 
die Hinterbliebenen dieses Lehrers der Abs. 1 Anwendung. 
Art. 34 bis 36 sind weggefallen. 
Art. 37. 
Die Bestimmungen der Art. 61, 65, 66, 67, 68 und 118 Abs. 3 des Beamtengesetzes 
in der Fassung vom —. din ½, finden auf die Volksschullehrer und ihre Hinterbliebenen 
1. August 1907 
entsprechende Anwendung. 
Fünfter Mbschnikt. 
Von den Disziplinarstrafen und dem Disziplinarverfahren. 
Art. 38. 
Die Bestimmungen in Art. 69 bis 115 des Beamtengesetzes in der Fassung vom 
— „m#### finden, soweit sie sich nicht auf die richterlichen Beamten beziehen, auf die 
ständigen und, soweit sie von Ordnungsstrafen handeln, auch auf die unständigen Volks- 
schullehrer unter den nachstehenden Abänderungen und Zusätzen entsprechende Anwendung. 
  
Art. 39. 
Gegen ständige Lehrer ist als weitere Disziplinarstrafe die Aufstellung eines Hilfs- 
lehrers oder Stellvertreters bis zur Dauer von sechs Monaten zulässig. Der schuld-
	        
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