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Siebenter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Art. 50.
Die für die Volksschullehrer und Volksschullehrerinnen geltenden Bestimmungen
finden — soweit nicht in Art. 121 Abs. 2 des Beamtengesetzes eine andere Bestimmung
getroffen und soweit nicht eine besondere Regelung der Einkommensverhältnisse verab-
schiedet ist — auf die ständigen und unständigen Lehrer und Lehrerinnen an den Lehrer-
bildungsanstalten und Erziehungshäusern des Staats, an den Ackerbauschulen und an der
Weinbauschule, an den Irrenanstalten, sowie an den Strafanstalten und an den Arbeits-
häusern entsprechende Anwendung. Der pensionsberechtigte Betrag des Wohnungsgelds
wird jedoch bei den Lehrern an den Lehrerbildungsanstalten auf 320 /4 und bei den
Lehrerinnen an diesen Anstalten auf 200 /4, derjenige des Werts einer freien Dienst-
wohnung (zu vergl. Art. 26 Abs. 1) oder einer Mietzinsentschädigung auf 480 MA be-
ziehungsweise 300 festgesetzt. Für die Lehrer und Lehrerinnen an den Irrenanstalten,
Strafanstalten und Arbeitshäusern gelten in dieser Beziehung die Bestimmungen des
Art. 11 Abs. 2 des Beamtengesetzes in der Fassung vom####Im übrigen finden
die über die freie Dienstwohnung oder Mietzinsentschädigung getroffenen Bestimmungen
auf das Wohnungsgeld sinngemäße Anwendung.
Art. 51.
Die israelitischen Vorsänger, welche ein mit einem Volksschuldienst nicht verbundenes
Vorsängeramt bekleiden, erlangen durch die ständige Anstellung auf einer solchen Stelle
für sich und ihre Hinterbliebenen die Pensionsberechtigung auf die israelitische Zentral-
kirchenkasse aus ihrem jeweiligen ordentlichen Gehalt. Auf sie finden die Art. 13 bis 15,
18 bis 28, 30, 31, 33 und 37 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt
von Art. 7 mit der Maßgabe, daß die Kosten der Stellvertretung in Krankheitsfällen
von der israelitischen Zentralkirchenkasse getragen werden.
Ein ständig angestellter Vorsänger, welcher nicht zugleich einen Volksschuldienst be-
kleidet, kann außer dem Fall der Pensionierung von der Israelitischen Oberkirchenbehörde