Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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wider seinen Willen nur aus hinlänglichen Ursachen und mit Genehmigung des Mini- 
steriums des Kirchen- und Schulwesens von seinem Dienste entlassen werden. 
Israelitischen Religionslehrern, die als solche im Hauptamt auf Lebenszeit an- 
gestellt sind, wird, wenn sie die Bedingungen für die Anstellung im öffentlichen Volks- 
schuldienst in sich vereinigen, auf ihr Ansuchen von der Israelitischen Oberkirchenbehörde 
die Pensionsberechtigung der Vorsänger im Rahmen der für die Vorsänger bestehenden 
Gehaltsstufen mit der Maßgabe eingeräumt, daß auf diese Lehrer Abs. 1 und 2 ent- 
sprechende Anwendung finden. 
Unsere Ministerien des Innern, des Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen 
sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
  
Anlage 2. 
2) Geset, 
betreffend die Einkommensverhältnisse der Volksschullehrer, die Trennung des Mesner- 
dienstes vom Schulamte und die Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen an Volksschulen. 
Vom 8. August 1907. 
I. Einkommensverhältnisse der Bolksschullehrer. 
Art. 1. 
Die ständigen Lehrer an den Volksschulen erhalten neben einer angemessenen, für 
den Bedarf einer Familie ausreichenden Wohnung oder einer den laufenden Mietpreisen 
entsprechenden Mietzinsentschädigung mindestens folgende pensionsberechtigte Gehalte: 
mit der ständigen Anstellung.. 1200 —+ 
nach vollendetem 3. Dienstohr 1300 — 
„ q 6. „ 14400 + 
„ ,, 9.,, .....1500·««
	        
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