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Ersatz in einer anderen Holzgattung, wofür auch eine Geldentschädigung von mindestens
20 -4 gereicht werden kann, einen Gehalt:
in Gemeinden mit weniger als 6 000 Einwohnern von mindestenn 900-4,
in Gemeinden mit 6 000 und mehr Einwohnern von mindestenns 1000 MA
Aoußerdem wird den unständigen Lehrern nach Erstehung der II. Dienstprüfung für
Volksschullehrer eine staatliche Gehaltszulage von 100 J/4 gewährt.
Hinsichtlich der Einsetzung in diese Gehaltszulage findet Art. 2 Abs. 4 und 5 ent-
sprechende Anwendung.
Art. 9.
Hat ein Lehrer wegen des Abteilungsunterrichts mehr als 30 Wochenstunden zu
erteilen, so ist ihm für jede solche weitere Wochenstunde dem Jahr nach eine Belohnung
von mindestens 60 J zu gewähren.
Art. 10 ist weggefallen.
II. Trennung des Rresnerdienstes vom Schulamte.
Art. 11.
Die Volksschullehrer dürfen den Mesnerdienst künftig nicht mehr übernehmen. Der-
selbe kann nur ausnahmsweise, wo die örtlichen Verhältnisse dies begründen, an einen
Volksschullehrer mit dessen Zustimmung und mit Genehmigung der Oberschulbehörde
übertragen werden. Beiderseits bleibt Kündigung des Dienstes vorbehalten. Die mit
dem Mesnerdienst verbundenen Bezüge dürfen nicht in den Gehalt der Schulstelle ein-
gerechnet werden.
Art. 12.
Bei denjenigen Schulstellen, mit welchen zur Zeit der Mesnerdienst noch verbunden
ist, hat die Trennung der beiden Dienste auf den 1. Oktober 1905 zu erfolgen.
Ein Aufschub der Trennung über diesen Zeitpunkt hinaus kann nur aus besondern
Gründen auf Antrag des Lehrers von der Oberschulbehörde mit Zustimmung der Ober-
kirchenbehörde gewährt werden.
Art. 18.
Mit der Trennung des Mesnerdienstes vom Schulamte gehen die bisher in der
Verwaltung der Gemeindepflege, der bürgerlichen Stiftungspflege oder der gemischten