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nach vollendetem 24. Dienstahr 450 +
„ „ 27. „ ... 500 +
Die Leistung der Zulagen im Sinn des Abs. 2 übernimmt die Staatskasse.
Hinsichtlich der Einsetzung in diese Zulagen findet Art. 2 Abs. 2, 4 und 5 ent-
sprechende Anwendung.
Art. 25.
Eine unständige Lehrerin, welche nach gewissenhafter Verwaltung ihres Amtes durch
Alter, körperliche Gebrechen oder länger dauernde Krankheit in unverschuldeter Weise
dienstunfähig wird, hat, solange sie im ledigen Stande bleibt und unbescholten lebt,
vorbehältlich der Bestimmung des Gesetzes vom 29. Juni 1904 (Reg. Bl. S. 191) die
Bewilligung einer angemessenen jährlichen Unterstützung nach dem Grade ihrer Bedürftig-
keit aus der Staatskasse zu gewärtigen. In den Fällen, auf welche das Gesetz vom
29. Juni 1904 Anwendung findet, ist die gesetzliche Rente auf die zu bewilligende Unter-
stützung anzurechnen.
Die Entscheidung erfolgt durch die Oberschulbehörde mit Genehmigung des Mini-
steriums des Kirchen= und Schulwesens.
Art. 26.
Für Unterricht, welchen die Lehrerinnen über die ihnen nach Art. 4 Abs. 1 des
Gesetzes vom 25. Mai 1865, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gesetze
über die Volksschulen 2c. (Reg. Bl. S. 103), obliegende Verpflichtung hinaus erteilen,
find dieselben, wofern nicht Art. 9 des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung findet, beson-
ders zu belohnen.
Art. 27.
Lehrerinnen, welche ausschließlich für Unterricht in weiblichen Oandarbeiten oder in
Haushaltungskunde bestimmt sind, werden durch die Ortsschulbehörde im Benehmen mit
dem Gemeinderate vorbehältlich der Genehmigung des Bezirksschulaufsehers im vertrags-
mäßigen Dienstverhältnis angestellt und entlassen.
Die Entlassung ist auf Antrag des Bezirksschulaufsehers zu verfügen, wenn die
Leistungen der Lehrerin ungenügend sind oder ihr sittliches Verhalten Grund zur Bean-
standung gibt.
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