Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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M 5. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 9. Februar 1907. 
  
  
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Vogt, Oberamts Ravensburg, zur Erwerbung 
des für die Herstellung einer Verbindungsstraße von dem Weiler Stocken, Gemeindebezirks Vogt, zu der 
Straße Unterholz—Sommers erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 
30. Januar 1907. — Verfügung sämtlicher Ministerien, betreffend Bestimmungen über das von den Staats- 
behörden zu verwendende Papier. Vom 21. Januar 1907. — Bekanntmachung des Ministeriums des 
Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Genehmigung der Nies-Stiftung an der landwirtschaftlichen Hoch- 
schule in Hohenheim. Vom 30. Januar 1907. — Berichtigung eines Druckfehlers. 
  
Königliche Verordunng, 
betreffend die Erwächtigung der Gemeinde Vost, Gberamts Ravensburg, zur Erwerbung des für 
die Herstellung einer Verbindungsstraße von dem Weiler Stocken, Gemeindebezirks Vogt, zu der 
Straße Unterholz—Sommers erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. 
Vom 30. Januar 1907. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), ver- 
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Gemeinde Vogt, Oberamts Ravensburg, wird ermächtigt, diejenigen Grund- 
erwerbungen auf Markung Unterholz, Gemeindebezirks Vogt, die für eine an Stelle 
eines bestehenden Fußwegs zu erbauende 4m breite Verbindungsstraße von dem Weiler
	        
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