Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Diensten der Privatanstalt mit der Wirkung des Art. 6 Ziff. 3 entlassen. Die durch die 
Verleihung der Pensionsberechtigung begründeten Ansprüche erlöschen ebenso, wenn ein 
in den Ruhestand versetzter Lehrer zur Zeit des aktiven Dienstes Handlungen begangen 
hat, welche, wären sie früher bekannt geworden, seine Entlassung zur Folge gehabt hätten. 
Die etwa erforderliche Verfügung ergeht von dem Ministerium des Kirchen= und 
Schulwesens nach Einvernehmen der Oberstudienbehörde. 
Art. 8. 
Wenn ein Lehrer, der nach Art. 6 Ziff. 1 bis 3 die Pensionsberechtigung verloren 
hat, später eine definitive Anstellung im öffentlichen Dienst erlangt, oder an einer An- 
stalt der in Art. 2 bezeichneten Art wieder angestellt wird, so wird vorbehalten, nach der 
Beschaffenheit des einzelnen Falles darüber zu entscheiden, ob die früher an einer höheren 
Mädchenschule zurückgelegten Dienstjahre in die pensionsberechtigte Dienstzeit einzurechnen 
seien oder nicht. 
Art. 9. 
Von den in Art. 6 Ziff. 1 bis 3 erwähnten Fällen hat die Leitung der Anstalt 
der Staatsbehörde unter Angabe der einschlägigen Verhältnisse, insbesondere der Gründe 
des Austritts oder der Entlassung, alsbald Nachricht zu geben, wie überhaupt jede von 
dieser Behörde hierüber verlangte weitere Auskunft zu erteilen. 
Art. 10. 
Wenn Lehrer im Sinne des Art. 2 ohne ihre Schuld dienstunfähig werden, bevor 
ihnen Pensionsberechtigung verliehen worden ist, so kann ihnen eine angemessene Unter- 
stützung nach dem Grade ihrer Bedürftigkeit aus der Staatskasse bewilligt werden. 
Art. 11. 
Auf die Lehrerinnen am höheren Lehrerinnenseminar finden die Bestimmungen des 
Beamtengesetzes in der Fassung vom e— finngemäße Anwendung. Im Falle 
ihrer Verehelichung verlieren sie den Anspruch auf ihre Stelle und auf einen Ruhegehalt. 
Art. 12. . 
Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen im Sinne des Art. 1 können entweder auf 
Lebenszeit angestellt (ständige Lehrerinnen) oder auf jederzeitigen Widerruf verwendet 
werden (unständige Lehrerinnen).
	        
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