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Diensten der Privatanstalt mit der Wirkung des Art. 6 Ziff. 3 entlassen. Die durch die
Verleihung der Pensionsberechtigung begründeten Ansprüche erlöschen ebenso, wenn ein
in den Ruhestand versetzter Lehrer zur Zeit des aktiven Dienstes Handlungen begangen
hat, welche, wären sie früher bekannt geworden, seine Entlassung zur Folge gehabt hätten.
Die etwa erforderliche Verfügung ergeht von dem Ministerium des Kirchen= und
Schulwesens nach Einvernehmen der Oberstudienbehörde.
Art. 8.
Wenn ein Lehrer, der nach Art. 6 Ziff. 1 bis 3 die Pensionsberechtigung verloren
hat, später eine definitive Anstellung im öffentlichen Dienst erlangt, oder an einer An-
stalt der in Art. 2 bezeichneten Art wieder angestellt wird, so wird vorbehalten, nach der
Beschaffenheit des einzelnen Falles darüber zu entscheiden, ob die früher an einer höheren
Mädchenschule zurückgelegten Dienstjahre in die pensionsberechtigte Dienstzeit einzurechnen
seien oder nicht.
Art. 9.
Von den in Art. 6 Ziff. 1 bis 3 erwähnten Fällen hat die Leitung der Anstalt
der Staatsbehörde unter Angabe der einschlägigen Verhältnisse, insbesondere der Gründe
des Austritts oder der Entlassung, alsbald Nachricht zu geben, wie überhaupt jede von
dieser Behörde hierüber verlangte weitere Auskunft zu erteilen.
Art. 10.
Wenn Lehrer im Sinne des Art. 2 ohne ihre Schuld dienstunfähig werden, bevor
ihnen Pensionsberechtigung verliehen worden ist, so kann ihnen eine angemessene Unter-
stützung nach dem Grade ihrer Bedürftigkeit aus der Staatskasse bewilligt werden.
Art. 11.
Auf die Lehrerinnen am höheren Lehrerinnenseminar finden die Bestimmungen des
Beamtengesetzes in der Fassung vom e— finngemäße Anwendung. Im Falle
ihrer Verehelichung verlieren sie den Anspruch auf ihre Stelle und auf einen Ruhegehalt.
Art. 12. .
Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen im Sinne des Art. 1 können entweder auf
Lebenszeit angestellt (ständige Lehrerinnen) oder auf jederzeitigen Widerruf verwendet
werden (unständige Lehrerinnen).