369
g 80.
Hinsichtlich der Erteilung des Zivilversorgungsscheins an die Landjäger und der
Anstellung derselben im Zivildienst kommen die bestehenden besonderen Vorschriften zur
Anwendung.
IV. Hinterbliebenenversorgung.
g sl.
Die Hinterbliebenen verstorbener Landjäger erhalten Sterbenachgehalt und Witwen-
und Waisenpensionen aus der Staatskasse nach Maßgabe der Art. 54, 55, 57, 61, 65,
67 und 68 des Beamtengesetzes.
92.
Haben die Hinterbliebenen eines im Zivildienst (§ 76 Abs. 2) wieder angestellt oder
beschäftigt gewesenen Landjägers aus dem Zivildienst des Verstorbenen Anspruch auf einen
Sterbenachgehalt oder eine andere entsprechende Versorgung (Gnadenmonat, Gnaden-
vierteljahr), so wird der aus dem Landjägerruhegehalt des Verstorbenen zu bezahlende
Sterbenachgehalt insoweit gekürzt, als er unter Hinzurechnung der entsprechenden auf
die dem Sterbemonat folgenden zwei Monate entfallenden anderweiten Versorgung den
Betrag übersteigt, welchen der Verstorbene für diesen Zeitraum an Landjägerruhegehalt
und Einkünften aus dem Zivildienst zusammen gemäß § 76 Abs. 1 Ziff. 2 oder 3 zu
beziehen gehabt hätte.
8 83.
Das Recht auf den Bezug einer Witwen= oder Waisenpension ruht:
1. solange die berechtigten Personen nicht Reichsangehörige sind;
2. neben einer Versorgung, welche einem Hinterbliebenen eines Landjägers aus
einer Wiederanstellung oder Beschäftigung des Verstorbenen im Zivildienst (§ 76
Abs. 2) zusteht, insoweit die Witwen= oder Waisenpension unter Hinzurechnung
der Versorgung aus dem Zivildienst den Betrag übersteigt, den der Hinterbliebene
nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beziehen hätte, wenn der Verstorbene
die im Zivildienst verbrachte Zeit noch im Landjägerdienst in der zuletzt bekleideten
Stellung zurückgelegt hätte.
Die Bestimmung des § 78 findet entsprechende Anwendung.