Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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g 80. 
Hinsichtlich der Erteilung des Zivilversorgungsscheins an die Landjäger und der 
Anstellung derselben im Zivildienst kommen die bestehenden besonderen Vorschriften zur 
Anwendung. 
IV. Hinterbliebenenversorgung. 
g sl. 
Die Hinterbliebenen verstorbener Landjäger erhalten Sterbenachgehalt und Witwen- 
und Waisenpensionen aus der Staatskasse nach Maßgabe der Art. 54, 55, 57, 61, 65, 
67 und 68 des Beamtengesetzes. 
92. 
Haben die Hinterbliebenen eines im Zivildienst (§ 76 Abs. 2) wieder angestellt oder 
beschäftigt gewesenen Landjägers aus dem Zivildienst des Verstorbenen Anspruch auf einen 
Sterbenachgehalt oder eine andere entsprechende Versorgung (Gnadenmonat, Gnaden- 
vierteljahr), so wird der aus dem Landjägerruhegehalt des Verstorbenen zu bezahlende 
Sterbenachgehalt insoweit gekürzt, als er unter Hinzurechnung der entsprechenden auf 
die dem Sterbemonat folgenden zwei Monate entfallenden anderweiten Versorgung den 
Betrag übersteigt, welchen der Verstorbene für diesen Zeitraum an Landjägerruhegehalt 
und Einkünften aus dem Zivildienst zusammen gemäß § 76 Abs. 1 Ziff. 2 oder 3 zu 
beziehen gehabt hätte. 
8 83. 
Das Recht auf den Bezug einer Witwen= oder Waisenpension ruht: 
1. solange die berechtigten Personen nicht Reichsangehörige sind; 
2. neben einer Versorgung, welche einem Hinterbliebenen eines Landjägers aus 
einer Wiederanstellung oder Beschäftigung des Verstorbenen im Zivildienst (§ 76 
Abs. 2) zusteht, insoweit die Witwen= oder Waisenpension unter Hinzurechnung 
der Versorgung aus dem Zivildienst den Betrag übersteigt, den der Hinterbliebene 
nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beziehen hätte, wenn der Verstorbene 
die im Zivildienst verbrachte Zeit noch im Landjägerdienst in der zuletzt bekleideten 
Stellung zurückgelegt hätte. 
Die Bestimmung des § 78 findet entsprechende Anwendung.
	        
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