Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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wohnung oder die Mietzinsentschädigung in ihrem pensionsberechtigten Betrag 
und ein von dem Justizministerium allgemein festzusetzender Bauschbetrag für 
die Dienstkleidung. 
VI. In § 18 wird das Wort „invalidierten“ durch die Worte „in den Ruhestand 
versetzten“ und das Wort „Invalidengehalts“ durch das Wort „Ruhegehalts“ ersetzt. 
Art. III. 
Die Dienstalterszulagen sind vorbehältlich späterer gesetzlicher Gleichstellung mit dem 
Gehalt (Art. 11 Abs. 3 des Beamtengesetzes) wie bisher neben dem Gehalt der Berech- 
nung des Ruhegehalts zu Grunde zu legen. 
Art. IV. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt, soweit ihre Bestimmungen im Vergleich zu den 
bisherigen Vorschriften für die Pensionsverhältnisse der Aufseher und ihrer Ointer- 
bliebenen günstiger find, mit Wirkung vom 1. April 1907 an, im übrigen am 1. Sep- 
tember 1907 in Kraft. 
Unsere Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit der Voll- 
ziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 20. August 1907. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. von Marchtaler. Schmidlin.
	        
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