Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

31. 
Negierungsblatt 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Freitag den 13. September 1907. 
—. 
  
  
  
Inhol#tn 
Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes vom 2. Juli 1889 zur Ausführung des Reichsgesetzes über den 
Unterstützungswohnsitz. Vom 18. August 1907. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend 
die Befugnisse der Eichämter. Vom 30. August 1907. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend 
das Verbot des im Umherziehen erfolgenden Handels mit Gestügel. Vom 10. September 1907. — Bekannt- 
machung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Genehmigung der Stetter-Stiftung 
am Gymnasium in Ellwangen und der Studienstiftung am Gymnastum und an der Realschule daselbst. 
Bom 7. September 1907. 
  
Gesth, 
betreffend Abäuderung des Gesetzes vom 2. Juli 1689 zur Ausführung des Reichsgesetzes über 
den Unterstützungswohnsit. Vom 18. August 1907. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. I. 
An die Stelle des Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1889, betreffend die 
Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 17. April 1873 zur Ausführung 
des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz (Reg. Bl. S. 217), 
treten folgende Bestimmungen: 
Der Vorsitzende der Landarmenbehörde und sein Stellvertreter werden vom Mini- 
sterium des Innern in widerruflicher Weise ernannt. Die weiteren Mitglieder werden
	        
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