Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Demzufolge wird angeordnet, daß vom 14. September ds. Is. als dem Tag des In- 
krafttretens des Auslieferungsvertrags an die Aufstellung und Weitersendung der Straf- 
nachrichten für Griechenland in der gleichen Weise zu erfolgen hat, wie dies in der Ver- 
fügung des Justizministeriums vom 30. Juni 1888, betreffend die Mitteilung von Straf- 
urteilen an ausländische Regierungen (Reg. Bl. S. 285, Amtsbl. S. 35), und in der 
Nachtragsverfügung des Justizministeriums vom 4. November 1889, betreffend die an 
Belgien, Brasilien, Italien, Luxemburg, die Schweiz und Spanien zu machenden Mit- 
teilungen 2c. (Reg. Bl. S. 315, Amtsbl. S. 49), vorgeschrieben ist. Bei der Aufstellung 
der Strafnachrichten ist das durch die Verordnung des Bundesrats vom 9. Juli 1896 
eingeführte Formular A zu benützen (zu vergl. auch Ziff. 1 der Verfügung des Justiz- 
ministeriums vom 1. Oktober 1896, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und 
die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile, Amtsbl. S. 50). 
Stuttgart, den 12. September 1907. 
Für den Staatsminister: 
Schwab. 
Verfügung des Ministerinms der answärtigen Augelegenheiten, Verkehr sabteilung, 
betreffend Anderung der Württ. postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 19. September 1907. 
Die Postordnung vom 21. Mai 1900 (Reg. Bl. S. 369) hat folgende am 1. Ok- 
tober 1907 in Kraft tretende Anderungen erfahren: 
1) der § 3 „Außenseite“ (Anderung vom 20. Oktober 1906, Reg. Bl. S. 660) er- 
hält folgende Fassung: 
I. Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die Be- 
förderung betreffenden Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken; diese 
sämtlichen Angaben können, außer bei Briefen mit Wertangabe (§ 15) und bei 
Postanweisungen (8 25), auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden. 
II. Bei Postkarten kann der Absender sowohl über die Rückseite als auch über den 
linken Teil der Vorderseite verfügen. Bei den sonstigen gewöhnlichen und ein- 
geschriebenen Briefsendungen sind außer den nach Abs. I zulässigen Angaben
	        
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