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Richtung Feuerbach und der Gänbahn auf Brücken überschritten. Von der Ludwigs-
burger Straße bis zur Bahnhofstraße wird längs der Südgrenze des Nordbahnhofs eine
Verbindungsstraße gebaut, die künftig als Zufahrt zu dem dortigen Wagenladungsbahn-
hof dienen wird. Als Ersatz für die in die Bahnanlagen fallenden Feldwege werden
neue Wege hergestellt, die schienenfrei über= oder unterführt werden.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn-
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 5. Oktober 1907.
Wilhe m.
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. Fleischhauer. Schmidlin.
Königliche Verordn#u#g,
delreffen) die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die Erweite-
rtung der Stalion Sinttgarl Westbahnhof erforderlichen Grundeigenkums im Wege der Zwangs-
enteigunng. Vom 5. Oktober 1907.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), ver-
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der nach Art. ö5 Ziff. 7
des Gesetzes vom 28. Juli 1905 (Reg. Bl. S. 132) und Art. 6 Ziff. 9 des Gesetzes
vom 16. August 1907 (Reg. Bl. S. 356) auszuführenden Erweiterung der Station Stutt-
gart Westbahnhof die nach dem genehmigten allgemeinen Plan hiefür erforderlichen
Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.