Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Nach diesem Plan soll die Station Stuttgart Westbahnhof durch Schaffung von 
neuen Abstell- und Verladegleisen, sowie von Ausziehgleisen erweitert werden. Die 
Straßenunterführung am Anfang der Station wird zur Verbesserung der Zufahrt zu 
den neuen Wagenladungsplätzen auf 12 m erweitert. Für Waldwege, die zu beseitigen 
sind, wird, soweit nötig, Ersatz geschaffen. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn-= 
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 5. Oktober 1907. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. Fleischhauer. Schmidlin. 
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahuverwaltung zur Erwerbung des für die PBeseiti- 
gung eines schienengleichen Kahrwegübergangs über die Hauptbahn zwischen udwigsburg und 
Asperg erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 5. Oktober 1907. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), ver- 
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zwecke der nach Art. 6 Ziff. 16 
des Gesetzes vom 16. August 1907 (Reg. Bl. S. 356) vorzunehmenden Beseitigung eines 
schienengleichen Fahrwegübergangs über die Hauptbahn zwischen Ludwigsburg und Asperg 
die nach dem genehmigten allgemeinen Plan hierfür erforderlichen Grundstücke und Rechte 
an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.
	        
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