392
Nach diesem Plan soll die Station Stuttgart Westbahnhof durch Schaffung von
neuen Abstell- und Verladegleisen, sowie von Ausziehgleisen erweitert werden. Die
Straßenunterführung am Anfang der Station wird zur Verbesserung der Zufahrt zu
den neuen Wagenladungsplätzen auf 12 m erweitert. Für Waldwege, die zu beseitigen
sind, wird, soweit nötig, Ersatz geschaffen.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn-=
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 5. Oktober 1907.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. Fleischhauer. Schmidlin.
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahuverwaltung zur Erwerbung des für die PBeseiti-
gung eines schienengleichen Kahrwegübergangs über die Hauptbahn zwischen udwigsburg und
Asperg erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 5. Oktober 1907.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), ver-
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zwecke der nach Art. 6 Ziff. 16
des Gesetzes vom 16. August 1907 (Reg. Bl. S. 356) vorzunehmenden Beseitigung eines
schienengleichen Fahrwegübergangs über die Hauptbahn zwischen Ludwigsburg und Asperg
die nach dem genehmigten allgemeinen Plan hierfür erforderlichen Grundstücke und Rechte
an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.