Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Hat die Prüfungsstelle bei den im Auftrag von Behörden vorgenommenen Prüfungen 
der Erzeugnisse einer Fabrik im Laufe eines Jahres mehrfach grobe Verstöße gegen die 
Bestimmungen festgestellt, so ist die Fabrik von der Prüfungsstelle zu verwarnen. 
Als grobe Verstöße gelten Abweichungen gegen die Stoff= und Festigkeitsklasse, die 
bei achtsamer Fabrikation und gewissenhafter Kontrolle der Ware vor Abgang aus der 
Fabrik hätten erkannt werden müssen. 
Bleibt die Verwarnung erfolglos, so kann die Fabrik durch Streichung ihres 
Wasserzeichens in dem amtlichen Verzeichnis von ferneren Lieferungen für staatliche Be- 
hörden ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt durch das K. Ministerium 
des Innern. 
Die Löschung des Wasserzeichens wird im Staatsanzeiger für Württemberg bekannt 
gemacht. 
Nach Ablauf von zwei Jahren kann die betreffende Fabrik unter Vorlegung von 
Proben ihres Papiers bei der Prüfungsstelle die Wiedereintragung ihres Wasserzeichens 
beantragen. Über den Antrag entscheidet auf Grund gutachtlichen Berichts der Prüfungs= 
stelle das K. Ministerium des Innern. 
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Die Behörden dürfen in ihren Lieferungsbedingungen andere als die bei den Ver— 
wendungsklassen angegebenen Grenzwerte für Stoff, Festigkeit und Gewicht des Papiers 
nicht vorschreiben. 
In den Verträgen über Papierlieferungen beziehungsweise bei mündlicher Erteilung 
des Lieferungsauftrags ist auszubedingen, daß der Lieferant sich den für ihn aus diesen 
Bestimmungen folgenden Verpflichtungen zu unterwerfen habe. 
Wenn und soweit der Papierbezug für die Behörden eines Geschäftszweigs durch 
eine Zentralstelle vermittelt wird, kann von der Anforderung, daß das zu liefernde Papier 
mit einem Wasserzeichen (§ 2) versehen sein muß, abgesehen werden. Die Einsendung 
zur Prüfung (§ 5 Abs. 1) erfolgt alsdann zum Zweck der Feststellung, ob das Papier 
der in den Lieferungsbedingungen angegebenen Verwendungsklasse entspricht. 
Die gegenwärtigen Bestimmungen sind jedem Lieferungsvertrag anzuheften und zu 
diesem Zweck von der Prüfungsstelle (§ 5 Abs. 1) auf Verlangen abzugeben.
	        
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