Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Nach diesem Plan sollen zwei neue Überholungsgleise sowie weitere Abstell- und 
Verladegleise samt Verladeplatz und Zufahrstraßen hergestellt und die schienengleichen 
Übergänge der Nachbarschaftsstraße von Fellbach nach Schmiden am östlichen und des 
Feldwegs Nr. 2 am westlichen Bahnhofende durch eine Wegunterführung und einen 
Übergangsteg für Fußgänger ersetzt werden. Der Anschluß von Industriegleisen an 
die neuen Anlagen ist vorgesehen. 
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Staatseisen- 
bahnverwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
vertreten. Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit dem Vollzug dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 9. Oktober 1907. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. Fleischhauer. Schmidlin. 
  
Königliche Verordnung, 
bekreffsend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die Er- 
weiterung der Station Ebersbach erforderlichen Grundeigenlums im Wege der Bwangsenteignung. 
Vom 12. Oktober 1907. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die 
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 
146), verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erweiterung der 
Station Ebersbach die nach dem genehmigten allgemeinen Plan hiefür erforderlichen 
Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.
	        
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