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sich um bewohnte Grundstücke handelt, durch Vermittlung des Ministeriums des Innern
im Regierungsblatt bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere den Tag,
mit welchem die Änderung in Wirksamkeit tritt, zu enthalten. Wenn keine öffentliche
Bekanntmachung zu erfolgen hat, sind die nach Abs. 4 zu hörenden Behörden zu benach-
richtigen.
84.
Anderungen der Markungsgrenzen sind in das Anderungsprotokoll zum Primär=
kataster aufzunehmen (§ 3 Ziff. 7 und §§ 9 ff.) der Verfügung der Ministerien der
Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend die Erhaltung und Fortführung der
Flurkarten und Primärkataster, vom 1. September 1899, Reg. Bl. S. 667).
Wenn von der Gemeindebezirksänderung nur unbewohnte Grundstücke betroffen
werden, erfolgt die Anderung der Grundsteuerkataster nach Art. 70 Ziff. 4 und Art. 71
Ziff. 6 des Gesetzes, betreffend die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer vom #mr#e
(Reg. Bl. 1903 S. 344), vergl. mit Art. 9 des Gesetzes über die Besteuerung der Ge-
meinden und Amtskörperschaften vom 8. August 1903 (Reg. Bl. S. 397) und nach den
zu diesen Gesetzesbestimmungen ergangenen Vollzugsvorschriften. Ebenso erfolgt die Fort-
führung der Steuerbücher in diesen Fällen gemäß §§ 20 ff. der Verfügung der Mini-
sterien der Justiz, des Innern und der Finanzen vom 18. Januar 1900 (Reg. Bl. S. 65)
vergl. mit § 3 der ergänzenden Ministerialverfügung vom 21. Oktober 1904 (Reg.Bl.
S. 351).
Wenn es sich dagegen um den übergang bewohnter Markungsteile oder ganzer
Markungen handelt, sind Abschriften der betreffenden Grund-, Gefäll= und Gebäude-
kataster und Steuerbucheinträge beziehungsweise im Falle des übergangs einer ganzen
Markung deren Kataster und Steuerbuch in Urschrift mit dem Beginn des auf das In-
krafttreten der Gemeindebezirksänderung folgenden Steuerjahrs oder wenn die Anderung
am ersten Tag des neuen Steuerjahrs in Kraft tritt, auf diesen Tag an den Gemeinde-
rat des neuen Gemeindebezirks auszufolgen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind
Kosten der Gemeindebezirksänderung.
85.
Auf die vom Ministerium des Innern zu genehmigenden (Art. 3) oder zu verfügen-
den (Art. 5) Gemeindebezirksänderungen finden die §§ 3 und 4 entsprechende Anwendung.