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die Abänderung bestehender Satzungen handelt, den ganzen Wortlaut der neuen Satzung
beziehungsweise der Abänderung zu enthalten.
Der Vorlage ist der zur Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
notwendige Auszug aus dem Protokoll über die betreffenden Verhandlungen der Ge—
meindekollegien sowie zutreffendenfalls der mit der Sache befaßten Abteilung (Art. 31)
oder eines Ausschusses (Art. 41 und 52 Abs. 3) anzuschließen.
Die Versagung der Genehmigung einer Gemeindesatzung ist an bestimmte Voraus-
setzungen nicht gebunden, sie ist jedoch mit Gründen zu versehen. Vor der Versagung
der Genehmigung ist dem Gemeinderat Gelegenheit zu geben, sich über die der Genehmi-
gung entgegenstehenden Bedenken zu äußern.
Wo das Genehmigungsrecht nicht Platz greift, darf die Vollziehbarkeit nur beim
Vorhandensein eines oder mehrerer der in Art. 8 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen
versagt werden, wobei zu beachten ist, daß unter dem „öffentlichen Wohl“ nicht allein
das Staats= und Gemeindewohl, sondern auch das Wohl sonstiger weiterer Kreise zu
verstehen ist. Mängel der Fassung bilden einen Untersagungsgrund nur dann, wenn
sich aus ihr Unklarheiten oder Widersprüche ergeben, durch welche eine der Voraus-
setzungen des Art. 8 Abs. 3 erfüllt wird. Die Aufsichtsbehörde hat jedoch die Gemeinde-
behörde auf Mängel in der Fassung und auf sachliche Bedenken aufmerksam zu machen
und, soweit dies innerhalb der zweimonatlichen Frist möglich ist, auf deren Beseitigung
hinzuwirken.
Es ist zu vermeiden, den Eintritt der Vollziehbarkeit stillschweigend durch die Unter-
lassung einer Einsprache während der gesetzlichen zweimonatlichen Frist herbeizuführen,
vielmehr soll tunlichst bald ein ausdrücklicher Bescheid erteilt und dem Gemeinderat er-
öffnet werden. Ist die Vollziehbarkeitserklärung von Anderungen in einzelnen Punkten
abhängig, welche nach den obwaltenden Umständen in solcher Zeitkürze herbeigeführt
werden können, daß die Eröffnung des Bescheids über die Vollziehbarkeit noch innerhalb
der zweimonatlichen Frist erfolgen kann, so soll in der Regel nicht sofort die Versagung
des Vollzugs ausgesprochen, sondern zunächst durch Verhandlung mit dem Gemeinderat
die rechtzeitige Herbeiführung jener Anderungen versucht werden. In einfacheren der-
artigen Fällen kann die Versagung des Vollzugs auch an die auflösende Bedingung der
Vornahme von bestimmt bezeichneten Anderungen geknüpft werden.