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bestimmen, ob die Zuteilung der Wähler zu den einzelnen Wahlräumen nach örtlich ab-
gegrenzten Bezirken oder nach der alphabetischen Reihenfolge der Wahlberechtigten oder
in sonstiger geeigneter Weise zu erfolgen hat. Die einzelnen Wahlräume können sich
unter Umständen in einem und demselben Gebäude befinden.
Wenn die Wahl in mehreren Räumlichkeiten stattfindet, ist die Entscheidung über
die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen Sache des Distriktswahlvorstands vorbehältlich
der Nachprüfung durch den Wahlvorstand (Art. 21 Abs. 5).
Die Entscheidungen des Wahlvorstands unterliegen der Nachprüfung durch den Ge-
meinderat nicht, soweit sie nicht gemäß Art. 24 angefochten werden.
Zu Art. 23.
l 21.
Als gesetzwidrige Wahlbeeinflussung im Sinne des Art. 23 Abs. 4 kann neben der
Gewährung und Versprechung von Geschenken, z. B. freien Getränken und dergl., ins-
besondere in Betracht kommen die für den Fall der Ausübung oder Nichtausübung des
Wahlrechts in einem bestimmten Sinne erfolgte Inaussichtstellung persönlicher Nachteile,
z. B. Dienstentlassung oder Entziehung der Kundschaft, oder persönlicher Vorteile, z. B.
einer Verdienstgelegenheit, sowie die Verbreitung unwahrer Tatsachen über das Vorleben
eines der Bewerber zu dessen Gunsten oder Ungunsten.
Zu Art. 24 und 25.
8 22.
Die Entscheidungen über Einsprachen und Beschwerden sind mit tunlichster Beschleu-
nigung zu treffen.
Wenn nur gegen einzelne der Gewählten unerledigte Einsprachen vorliegen, steht dies
der Einhaltung der Frist des Art. 25 in Beziehung auf die übrigen nicht im Wege.
Mit dem Eintritt auch nur eines einzigen der neugewählten Mitglieder hat die Gesamt-
heit der zum Ausscheiden bestimmten Mitglieder das Amt niederzulegen.
Zu Art. 26.
8 23.
Das Vorliegen der Ausschließungsgründe des Art. 26 bildet keinen Wahlunfähig-
keitsgrund; wird daher das Hindernis nachträglich beseitigt, noch ehe eine Ergänzungswahl