Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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bis zum täglichen Betrag von drei Mark gewährt werden. Der Betrag und die näheren 
Voraussetzungen des Bezugs der Zehrungsvergütung werden durch Gemeindesatzung bestimmt. 
Zu Art. 29 Abs. 2 und 3. 
8 26. 
Die Gemeinderatsmitglieder haben für die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen 
außerhalb der Sitzungen Anspruch auf Taggeld aus der Gemeindekasse, soweit nicht für 
einzelne solcher Dienstverrichtungen der Bezug von Taggeld durch besondere Vorschrift 
des Ministeriums des Innern ausgeschlossen ist. 
8 27. 
Für die Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstands oder Distriktswahlvorstands bei 
Gemeinderats-, Bürgerausschuß= und Ortsvorsteherwahlen haben die Gemeinderatsmit- 
glieder ebensowenig wie die Bürgerausschußmitglieder Taggeld zu beanspruchen. 
g 28. 
Das Taggeld der Gemeinderatsmitglieder für die außerhalb der Sitzungen zu besor- 
genden Dienstverrichtungen beträgt für den vollen Tag fünf Mark, soweit nicht gemäß 
Art. 29 Abs. 2 durch Gemeindesatzung ein anderer Betrag bestimmt ist. 
Das Taggeld wird im einzelnen Fall nach dem tatsächlich und notwendigerweise 
auf ein Dienstgeschäft gemachten Zeitaufwand berechnet, wobei der Dauer der amtlichen 
Verrichtung je eine halbe Stunde vor Beginn und nach Beendigung des Geschäfts 
beziehungsweise der Reise hinzugerechnet werden darf. 
Hiebei gelten acht Stunden oder mehr für einen vollen Tag, weniger als acht und 
mehr als vier Stunden für einen Dreiviertelstag, mehr als zwei und nicht über vier 
Stunden für einen halben Tag, zwei Stunden oder weniger für einen Viertelstag. 
Werden von einem Gemeinderatsmitglied an einem Tag mehrere besondere Geschäfte 
besorgt, so darf nur die für alle diese Geschäfte zusammen aufgewendete Zeit angerechnet 
werden. Wenn das Taggeld für verschiedene dieser Geschäfte aus verschiedenen Kassen 
fließt, ist es nach Verhältnis der auf jedes Geschäft verwendeten Zeit zu verteilen.
	        
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