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Zu Art. 33 und 34.
g 36.
Wenn Tag und Stunde der Gemeinderatssitzungen nicht zum voraus allgemein fest-
gesetzt sind, ist die Berufung jedem einzelnen Mitglied schriftlich oder mündlich mitzuteilen.
Hat die Aufsichtsbehörde eine Verhandlung des Gemeinderats herbeizuführen, so hat
sie den Ortsvorsteher, beziehungsweise im Fall des Abs. 3 des Art. 33 und im Fall
sonstiger Verhinderung dessen Stellvertreter mit der Berufung zu beauftragen, nicht aber
die einzelnen Mitglieder selbst zu berufen.
In den Fällen der Art. 10 Abs. 2 (Art. 72 Abs. 4), Art. 153 und Art. 154 beraumt
der Ortsvorsteher die Sitzung an und benachrichtigt hievon rechtzeitig den ersten Orts-
geistlichen. Ist dieser mit dem festgesetzten Zeitpunkt nicht einverstanden, so hat der
Ortsvorsteher einen anderen Zeitpunkt für die Sitzung zu bestimmen, wobei die Wünsche
des Ortsgeistlichen tunlichst zu berücksichtigen sind.
Die vorstehenden Bestimmungen sind auch für die Regelung der Berufung durch
Geschäftsordnung maßgebend.
Zu Art. 40.
836.
Bei dem Protokolleintrag über jede gemeinderätliche Sitzung ist anzugeben, welche
Mitglieder abwesend waren und ob sie mit oder ohne Entschuldigung gefehlt haben. Die
Ausschließung eines Mitglieds gemäß Art. 33 Abs. 2 und 3 ist im Protokoll zu erwähnen.
Die Vorschriften des Abs. 1 beziehen sich bei gemeinschaftlichen Sitzungen beider
Gemeindekollegien (Art. 52 Abs. 1) auch auf die Bürgerausschußmitglieder.
Wird die Richtigkeit des Gemeinderatsprotokolls von einem Mitglied angefochten,
so hat der Gemeinderat sofort oder in der folgenden Sitzung darüber zu entscheiden.
Zu Art. 41.
837.
Die Ausschüsse, welche auch in Gemeinden dritter Klasse bestellt werden können,
unterscheiden sich dadurch von den Abteilungen (Art. 31), daß sie die ihnen übertragenen
Beratungsgegenstände nicht statt des Gemeinderats erledigen können.