Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Wenn der Bürgerausschuß Mitglieder aus seiner Mitte in einen Ausschuß entsendet 
(Art. 52 Abs. 3), wird der an Stelle des verhinderten Ortsvorstehers oder seines Stell- 
vertreters zu bestellende Vorsitzende von dem vereinigten Ausschuß aus den ihm ange- 
hörenden Gemeinderatsmitgliedern gewählt. 
Zu Art. 42 und 43. 
§ 38. 
Die Bestimmungen der 8§§ 35 und 36 finden auf die gemeinderätlichen Abteilungen 
entsprechende Anwendung. Dies trifft auch für die Armendeputationen und Armenkom- 
missionen (Art. 10 des Ausführungsgesetzes vom 17. April 1873 zum Unterstützungs- 
wohnsitzgesetz) zu. 
Ist eine gemeinderätliche Abteilung infolge Ausschließung eines Mitglieds gemäß 
Art. 33 Abs. 2 und 3 nicht beschlußfähig, so ist der betreffende Gegenstand vom Gemein- 
derat zu erledigen, wenn nicht durch die Gemeindesatzung für eine Vertretung verhinderter 
Mitglieder gesorgt ist. 
2. Bürgerausschuß. 
Zu Art. 46. 
§ 39. 
Der Ausschluß der Gemeinderatsmitglieder von dem Eintritt in den Bürgerausschuß 
ist kein Wahlunfähigkeitsgrund. Wenn jedoch ein Gemeinderatsmitglied in den Bürger- 
ausschuß gewählt wird, kann er daraus nicht das Recht ableiten, aus dem Gemeinderat 
auszutreten; die im Bürgerausschuß offen gebliebene Stelle ist vielmehr sogleich durch eine 
Ergänzungswahl zu besetzen (Art. 27 Abs. 5). 
Zu Art. 47. 
8 40. 
Die Bürgerausschußmitglieder erhalten, auch wenn sie gemeinschaftlichen Ausschüssen 
im Sinne des Art. 52 Abs. 3 angehören, keine Entschädigung für die durch die Sitzungen 
solcher Ausschüsse veranlaßte Zeitversäumnis. 
Die Bestimmungen der §8 26, 28 bis 32 finden auch auf die Bürgerausschußmit- 
glieder Anwendung. 
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