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Wenn die Gemeinderatsmitglieder Zehrungsvergütung gemäß § 25 Abs. 3 erhalten,
haben die Bürgerausschußmitglieder denselben Anspruch.
Zu Art. 48.
§ 41.
Außer den in Art. 48 genannten Bestimmungen finden auch diejenigen des Art. 25
auf den Bürgerausschuß entsprechende Anwendung.
Entsprechend anzuwenden sind auch die S§ 10 bis 22.
Die Entscheidungen gemäß Art. 14 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 und Art. 27 Abst. 1
stehen auch bei den Bürgerausschußwahlen nicht dem Bürgerausschuß, sondern dem
Gemeinderat zu.
Die in § 10 Abs. 1 vorgesehene Regelung ist beim Bürgerausschuß in dem Fall zu
treffen, wenn die Normalzahl nicht durch zwei teilbar ist.
Zu Art. 49.
§ 42.
Für die Feststellung der Markt= und Meßgebühren ist § 68 der Gewerbeordnung
mit den hierzu erlassenen Vollzugsbestimmungen maßgebend.
Wie die Neufestsetzung und Erhöhung von Brücken= und Pflastergeldern, so ist auch
die Erweiterung des Gebiets für die Erhebung bestehender Pflastergelder unzulässig.
Die Beschlüsse der Gemeindekollegien, welche der Genehmigung gemäß Art. 3 des
Gemeindesteuergesetzes vom 8. August 1903 bedürfen, unterliegen dieser Genehmigung
auch dann, wenn die Regelung Gegenstand einer Gemeindesatzung ist, welche im übrigen
nur der Vollziehbarkeitserklärung bedarf.
Zu Art. 50.
8 43.
Auf dem Gebiet der Ortspolizei kommt dem Bürgerausschuß eine überwachungs-
tätigkeit nur insoweit zu, als die Verwaltungstätigkeit des Gemeinderats reicht (Art. 163).
Mit dem Verlangen von Akteneinsicht oder von Auskunft hat sich der Bürgeraus-
schußobmann an den Ortsvorsteher zu wenden. üÜber einen ablehnenden Bescheid des
Ortsvorstehers kann ein Gemeinderatsbeschluß herbeigeführt und gegen diesen Beschwerde
bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden.