Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Zu Art. 51. 
8 44. 
Die Wahl des Bürgerausschußobmanns erfolgt unter Leitung des der Sitzordnung 
nach ersten Bürgerausschußmitglieds (vergl. Art. 36 Abs. 2) in geheimer Abstimmung 
nach den Vorschriften des Art. 38 Abs. 1. Hierauf erfolgt ebenso die Wahl eines oder 
mehrerer Stellvertreter des Obmanns unter Leitung des letzteren. 
Zu Art. 52 und 53. 
45. 
Die zur Mitunterzeichnung des Protokolls über die gemeinschaftlichen Sitzungen 
der Gemeindekollegien namens des Bürgerausschusses neben dem Obmann berufenen beiden 
weiteren Mitglieder werden vom Bürgerausschuß bezeichnet. 
Die Vorschriften des § 35 finden auf die Verhandlungen des Bürgerausschusses 
entsprechende Anwendung. 
Auch im Falle des Art. 53 ist es nicht ausgeschlossen, daß der Bürgerausschuß schon 
vor der wiederholten Verhandlung beider Kollegien zu einer abgesonderten Beratung zu- 
sammentritt oder sich während der wiederholten Verhandlung beider Kollegien vorüber- 
gehend zu diesem Zweck zurückzieht; die Beschlußfassung hat aber jedenfalls im vereinigten 
Kollegium stattzufinden. 
3. Ortsvorsteher. 
Vestellung. 
Zu Art. 57 Abf. 2. 
§ 46. 
Wenn die Befreiung von dem Erfordernis des zurückgelegten 25. Lebensjahrs ver- 
sagt wird, ist nicht die Bestätigung zu versagen, sondern die Wahl für ungültig zu 
erklären. 
Zu Art. 58 AbfK. 4. 
§ 47. 
Vor der Festsetzung des Wahltermins hat der Oberamtsvorstand eine Außerung des 
Gemeinderats hierüber einzuholen.
	        
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