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Die vom Gemeinderat und Bürgerausschuß je aus ihrer Mitte zu bestellenden Mit-
glieder des Wahlvorstands werden in geheimer Abstimmung gewählt. Das Wahlergebnis
ist dem Oberamtsvorstand vor der Ortvorsteherswahl durch Übergabe eines Auszugs aus
dem Gemeinderatsprotokoll mitzuteilen.
Zum Protokollführer, dem ein Stimmrecht im Wahlvorstand nicht zusteht, kann der
Oberamtsvorstand einen hierzu geeigneten Gemeindebeamten und in Ermanglung eines
solchen einen oberamtlichen Kanzleibeamten oder den Verwaltungsaktuar der Gemeinde
bestellen. Einer besonderen eidlichen Verpflichtung des Protokollführers bedarf es nicht.
Die Diüäten und Reisekosten des Oberamtsvorstands und des als Protokollführer
beigezogenen oberamtlichen Kanzleibeamten oder Verwaltungsaktuars einschließlich des
Taggelds des letzteren trägt die Staatskasse.
Zu Art. 58 Abst. 5.
8 48.
In Gemeinden erster Klasse hat die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Fristen
der Abs. 1 und 2 des Art. 58 zu überwachen. Der Gemeinderat hat den Wahltermin
alsbald nach seiner Bestimmung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die Mitglieder des Wahlvorstands und zutreffendenfalls dessen Vorsitzender sind in
geheimer Abstimmung zu wählen.
Zu Art. 58 Abs. 6 bis 8.
9.
Stimmzettel, welche mehr als einen Namen enthalten, sind ungültig.
In dem Ausschreiben des Wahltermins an den Gemeinderat in Gemeinden zweiter
und dritter Klasse hat der Oberamtsvorstand die bei der Auflegung der Wählerliste,
bei der Bekanntmachung dieser Auflegung sowie bei derjenigen des Wahltermins einzu-
haltenden Fristen je unter Angabe des äußersten zulässigen Tags genau zu bezeichnen.
Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses in der Gemeinde (Art. 20 Abs. 4) ist
vom Vorsitzenden des Wahlvorstands, also in Gemeinden zweiter und dritter Klasse vom
Oberamtsvorstand zu veranlassen.
Aus dem Wahlprotokoll muß der Reihe nach ersichtlich sein, daß die Vorschriften
des Art. 58 sowie der daselbst bezeichneten weiteren gesetzlichen Vorschriften eingehalten