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hindert, bei der Prüfung eines Wahlvorschlags den Vertreter auch auf die hinsichtlich
der Wählbarkeit einzelner Bewerber bestehenden Anstände aufmerksam zu machen.
Von der Ungültigkeitserklärung oder Abänderung eines Wahlvorschlags ist der
Vertreter der Wählervereinigung durch den Wahlvorstand unter Angabe der Gründe in
Kenntnis zu setzen.
Zu Art. 78.
8 74.
Der Wahlvorstand bezw. die Distriktswahlvorstände haben bei der Stimmen—
zählung zu unterscheiden zwischen denjenigen Stimmzetteln, welche im ganzen ungültig
sind und denjenigen, auf welchen nur die Abstimmung für einzelne Personen ungültig
ist (Art. 78 Abs. 2 bis 4).
Ein Stimmzettel oder die für eine einzelne Person abgegebene Stimme kann von
dem Wahlvorstand nur mit Stimmenmehrheit für ungültig erklärt werden (vergl. Art. 74
Abs. 4).
Einem Bewerber können mehrere Stimmen desselben Wählers bis zur Höchstzahl
von drei nur dann zugerechnet werden, wenn sein Name auf dem Stimmzettel wieder-
holt oder demselben ein die beabsichtigte Stimmhäufung zum Ausdruck bringendes Zahl-
zeichen beigefügt ist.
überschüssige Stimmen sind erst dann vorhanden, wenn nach Streichung der aus
anderem Grunde etwa ungültigen Stimmen noch mehr Namen auf einem Stimmzettel
übrig bleiben, als die zugelassene Zahl von Bewerbern, beziehungsweise im Fall des
Art. 11 Abs. 3 als die Zahl der je aus den Angehörigen der einzelnen Orte zu wählenden
Mitglieder beträgt.
Die Streichung der überschüssigen oder sonst ungültigen Namen und die Anderung
an den die Stimmhäufung zum Ausdruck bringenden Zahlzeichen sollen von dem Wahl-
vorstand bezw. Distriktswahlvorstand mit Blei= oder Farbstift vorgenommen werden.
Dabei muß der ursprüngliche Inhalt des Stimmzettels erkennbar bleiben.
Von dem Wahlvorstand bezw. Distriktswahlvorstand sind auch diejenigen Stimmen
als gültig zu behandeln, welche für eine unzweifelhaft nicht wählbare Person abgegeben
worden sind.
Als Bewerber im Sinne der Art. 78 ff. sind auch sogenannte Wilde, d. h. Personen,
welche auf keinem der bekanntgemachten Wahlvorschläge stehen, anzusehen. Ihre Person