Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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hindert, bei der Prüfung eines Wahlvorschlags den Vertreter auch auf die hinsichtlich 
der Wählbarkeit einzelner Bewerber bestehenden Anstände aufmerksam zu machen. 
Von der Ungültigkeitserklärung oder Abänderung eines Wahlvorschlags ist der 
Vertreter der Wählervereinigung durch den Wahlvorstand unter Angabe der Gründe in 
Kenntnis zu setzen. 
Zu Art. 78. 
8 74. 
Der Wahlvorstand bezw. die Distriktswahlvorstände haben bei der Stimmen— 
zählung zu unterscheiden zwischen denjenigen Stimmzetteln, welche im ganzen ungültig 
sind und denjenigen, auf welchen nur die Abstimmung für einzelne Personen ungültig 
ist (Art. 78 Abs. 2 bis 4). 
Ein Stimmzettel oder die für eine einzelne Person abgegebene Stimme kann von 
dem Wahlvorstand nur mit Stimmenmehrheit für ungültig erklärt werden (vergl. Art. 74 
Abs. 4). 
Einem Bewerber können mehrere Stimmen desselben Wählers bis zur Höchstzahl 
von drei nur dann zugerechnet werden, wenn sein Name auf dem Stimmzettel wieder- 
holt oder demselben ein die beabsichtigte Stimmhäufung zum Ausdruck bringendes Zahl- 
zeichen beigefügt ist. 
überschüssige Stimmen sind erst dann vorhanden, wenn nach Streichung der aus 
anderem Grunde etwa ungültigen Stimmen noch mehr Namen auf einem Stimmzettel 
übrig bleiben, als die zugelassene Zahl von Bewerbern, beziehungsweise im Fall des 
Art. 11 Abs. 3 als die Zahl der je aus den Angehörigen der einzelnen Orte zu wählenden 
Mitglieder beträgt. 
Die Streichung der überschüssigen oder sonst ungültigen Namen und die Anderung 
an den die Stimmhäufung zum Ausdruck bringenden Zahlzeichen sollen von dem Wahl- 
vorstand bezw. Distriktswahlvorstand mit Blei= oder Farbstift vorgenommen werden. 
Dabei muß der ursprüngliche Inhalt des Stimmzettels erkennbar bleiben. 
Von dem Wahlvorstand bezw. Distriktswahlvorstand sind auch diejenigen Stimmen 
als gültig zu behandeln, welche für eine unzweifelhaft nicht wählbare Person abgegeben 
worden sind. 
Als Bewerber im Sinne der Art. 78 ff. sind auch sogenannte Wilde, d. h. Personen, 
welche auf keinem der bekanntgemachten Wahlvorschläge stehen, anzusehen. Ihre Person
	        
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