Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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schlossenen und von sämtlichen Mitgliedern unterzeichneten Protokolle der Distrikts- 
wahlvorstände je mit den beiden Zählbogen und mit allen Stimmzetteln, den 
Wählerlisten und sonstigen Akten wohlversiegelt dem Wahlvorstand zu übergeben. 
§ 76. 
Bei Vornahme der Wahl in mehreren Räumlichkeiten hat der Wahlvorstand die 
von den Distriktswahlvorständen getroffenen Entscheidungen über die Gültigkeit oder 
Ungültigkeit sowohl der Stimmzettel wie der einzelnen Stimmen nachzuprüfen und nebst 
den Zählbogen nötigenfalls richtig zu stellen (Art. 21 Abs. 5). 
§ 77. 
Auf Grund der Zählbogen hat der Wahlvorstand (Hauptwahlvorstand) die auf die 
einzelnen Bewerber und demgemäß auf die einzelnen Wahlvorschläge im ganzen Stadt- 
bezirk gefallenen Stimmen zusammenzuzählen, sowie die Gesamtzahl der auf verbundene 
Wahlvorschläge entfallenen Stimmen, die Verteilung der Gemeinderats-(Bürgerausschuß= 
Stellen auf die einzelnen Wahlvorschläge und die Gewählten festzustellen. 
Zu beachten ist, daß bei der Feststellung der Zahl der auf die einzelnen Wähler- 
vereinigungen entfallenden Sitze auch diejenigen Stimmen zugunsten der Wählerver- 
einigung in Rechnung zu stellen sind, welche auf einen solchen in ihren Wahlvorschlag 
aufgenommenen Bewerber gefallen sind, dem die Wählbarkeit mangelt. Dagegen gilt 
bei der Zuteilung der einer Wählervereinigung zugefallenen Sitze auf die einzelnen in 
ihren Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerber ein Bewerber, dem die Wählbarkeit 
mangelt, als nicht vorgeschlagen (Art. 83 Abs. 3 des Gesetzes) und es bleibt daher sein 
Name bei der Zuteilung der Sitze für die ganze Wahlperiode außer Betracht. 
Zu Art. 85. 
8 78. 
Wenn mit dem Wahlvorschlag, der durch das Nichteintreten oder Ausscheiden eines 
Gewählten erschöpft wird, mehrere andere Wahlvorschläge verbunden waren, ist nach den 
Grundsätzen des Art. 82 Abs. 5 und 6 zu bestimmen, welchem der mehreren verbundenen 
Wahlvorschläge der Sitz zufällt. 
Für die sorgfältige Aufbewahrung der Wahlprotokolle und der Stimmzettel bis zum 
Ablauf der Wahlperiode ist der Ortsvorsteher verantwortlich.
	        
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