Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Die Wahlprotokolle des Wahlvorstands und der Distriktswahlvorstände müssen so 
abgefaßt sein, daß die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften der Reihe nach ersichtlich ist. 
Zu Art. 87. 
Besoldete Gemeinderäte. 
§ 79. 
Die Wahlperiode der besoldeten Gemeinderäte wird vor der Wahl (zu vergl. Art. 52 
Abs. 4) durch Gemeinderatsbeschluß festgesetzt, wenn nicht die Gemeindesatzung eine Be- 
stimmung hierüber enthält. 
Kommissionen. 
Zu Art. 89. 
8 80. 
Für ihre Tätigkeit in Kommissionen, welche aus Mitgliedern des Gemeinderats 
und des Bürgerausschusses bestehen, beziehen in mittleren Städten die dem Bürger- 
ausschuß angehörenden Mitglieder dieselben Taggelder wie die dem Gemeinderat ange— 
hörenden Mitglieder. In großen Städten wird hierüber durch Gemeindesatzung ent- 
schieden (Art. 86 Abs. 2). 
Zu Art. 90. 
Steuersatzbehörde. 
88SI. 
Vor der Vollziehbarkeitserklärung der Gemeindesatzung über die Einrichtung der 
Steuersatzbehörde hat die Kreisregierung das Steuerkollegium, Abteilung für direkte 
Steuern, zu hören. 
Bürgerausschuß. 
Zu Art. 93. 
§ 82. 
Die Bestimmung des Art. 93 bezieht sich auf diejenigen Fälle, in welchen der 
Bürgerausschuß in abgesonderter Sitzung verhandelt. Die hier erwähnte Geschäfts- 
ordnung wird vom Bürgerausschuß aufgestellt.
	        
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