Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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der Eidesvorbehalt nur einmal verlesen und die Schwurformel von einem nach dem 
andern gesprochen. 
Ein Mitglied einer Religionsgesellschaft, deren Satzung den Eid verbietet, kann 
unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft verpflichtet werden. 
§ 85. 
Beamte, welche nur vorübergehend verwendet werden, unselbständige Beamte (Assi- 
stenten und Gehilfen), sowie Unterbeamte können statt durch Ablegung eines Diensteides 
durch ein Gelöbnis an Eidesstatt verpflichtet werden. 
Den zu Verpflichtenden wird der Eidesvorhalt (§ 84 Abs. 3) mit der Abänderung 
vorgelesen, daß die Eingangsworte lauten: 
„Sie geloben an Eidesstatt .“ 
Hierauf spricht der zu Verpflichtende die Worte: „Ich gelobe es an Eidesstatt.“ 
g 86. 
Amtsverweser und Stellvertreter werden in derselben Weise verpflichtet, wie die be- 
treffenden Amtsinhaber. Wenn sie in derselben Gemeinde bereits in anderer Beamten- 
eigenschaft verpflichtet sind, sind sie auf diese Verpflichtung hinzuweisen. 
Wenn ein Mitglied der Gemeindekollegien, ein Beamter oder Unterbeamter nach 
Ablauf seiner Amtsperiode in derselben Gemeinde wiedergewählt worden ist, wird er auf 
die früher vollzogene Verpflichtung hingewiesen. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Be- 
amter auf ein anderes Amt derselben Gemeinde versetzt wird. 
"3 Wird ein Beamter, welcher mittels Gelöbnisses an Eidesstatt verpflichtet worden 
war, als Gemeindebeamter im Sinne des § 84 Abs. 1 angestellt, so ist er durch Dienst- 
eid zu verpflichten. 
887. 
über jede Verpflichtung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Verpflichteten 
zu unterzeichnen. 
Unmittelbar vor oder nach der Verpflichtung hat eine förmliche Amtsübergabe an 
den neuen Beamten stattzufinden, deren Leitung bei dem Ortsvorsteher der Aussichts- 
behörde, bei den übrigen Beamten dem Ortsvorsteher oder seinem Stellvertreter und bei 
Beamten größerer Sonderverwaltungen dem betreffenden Amtsvorstand obliegt.
	        
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