Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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eines Nebenamts oder einer Privawerwaltung, sofern eine Geldverwaltung damit ver- 
bunden ist (z. B. Ortssteueramt, Familienstiftungen, Vormundschaften, Pflegschaften, 
Agenturen) dem Gemeinderat Anzeige zu erstatten. 
Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn ein neugewählter Rechner eine vor dem Antritt 
seines Amts übernommene Verwaltung der in Abs. 1 bezeichneten Art beibehalten will. 
Wenn der Gemeinderat über die Genehmigung der übernahme oder der Beibehaltung 
einer Nebenverwaltung durch einen Rechner zu beschließen hat, ist insbesondere in Er- 
wägung zu ziehen, ob die Nebenverwaltung nach Umfang und Art und nach den Ver- 
hältnissen des Rechners nicht geeignet ist, der geordneten Versehung des Rechneramts 
Abbruch zu tun und die Rechnungs= und Kassenkontrolle zu erschweren. 
Gebühren, Refoldung, Taggeld. 
Zu Art. 105. 
§ 90. 
Abgesehen von den durch besondere Bestimmungen geregelten Fällen können von den 
Ortsvorstehern oder Ratsschreibern die nachstehenden Gebühren angesetzt werden: 
a. für die auf Wunsch der Beteiligten erfolgende Ausfertigung eines gemeinderät- 
lichen oder schultheißenamtlichen Zeugnises .. . . 50Pf; 
für Zeugnisse in Militär- und Armensachen, für die Äußerung der Gemeinde- 
behörde zum Zweck der Erlangung eines Staatsangehörigkeitsausweises oder 
Heimatscheins, sowie für jede auf Ersuchen einer Staats- oder Gemeindebehörde 
abgegebene Außerung darf von den Beteiligten eine Gebühr nicht erhoben werden; 
b. für die Beglaubigung von Unterschriften, sofern diese nicht von Amts wegen zu 
erfolgen hat. .. .. . . 850Pf. 
Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in Einer urkunde beglaubigt oder 
wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber 
auf Grund gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste 
Unterschrift die Gebühr von 50 Pf., für jede weitere Unterschrift eine Gebühr 
von 25 Pf. zum Ansatz. Der Beglaubigung einer Unterschrift ist diejenige eines 
Handzeichens gleichzuachten; 
c. für die auf Antrag der Beteiligten erfolgende Ausfertigung samt Beglaubigung 
von Abschriften und Auszügen aus Akten und Protokollen der Gemeinde für die 
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