Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben ent- 
hält, 10 Pf., auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. 
Eine angefangene Seite wird voll berechnet. 
Jede von einem Gemeindebeamten angesetzte Gebühr ist in ein Verzeichnis unter 
Angabe von fortlaufender Nummer, Tag, Schuldner und Betrag einzutragen. 
Der Betrag der Gebühr und die Nummer des Verzeichnisses ist auf der den Be- 
teiligten ausgehändigten Ausfertigung zu vermerken. 
g vl. 
Der einheitliche Gehalt des Ortsvorstehers ist unter Berücksichtigung der besonderen 
Verhältnisse der Gemeinde, welche auf den Geschäftsumfang des Amts von Einfluß sind, 
innerhalb der folgenden Rahmen zu bemessen, wobei eine Vorrückung nach Dienstalters- 
stufen vorgesehen werden kann: 
In Gemeinden bis zu 500 ortsanwesenden Einwohnern auf 400—1000 Mark 
„ v mit 501— 1000 „ „ „ V700— 1600 „ 
„ „ „ 1001— 1500 „ „ „ 1400—2500 „ 
„ „ „ 1501— 2000 „ „ „ 2200—3200 „ 
„ „ „ 2001— 3000 „ „ „ 2600—3800 „ 
„ „ „ 3001— 4000 „ „ „ 3200—4600 „ 
„ „ „ 4001— 5000 „ „ „ 4000—5600 „ 
„ „ „ 5001—10000 „ „ „ 4600—6600 „ 
Die Belohnung des Ortsvorstehers in seiner Eigenschaft als Ratsschreiber (Art. 64) 
sowie die Belohnung für die ihm gemäß Art. 140 Abs. 1 obliegenden Voranschlags= und 
Steuergeschäfte ist in den einheitlichen festen Gehalt unter entsprechend höherer Bemessung 
desselben innerhalb des betreffenden Rahmens einzubeziehen. 
Es empfiehlt sich, auch die Belohnungen des Ortsvorstehers in seiner Eigenschaft als 
Standesbeamter, als Beamter der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung und als Be- 
amter der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer in den einheitlichen Gehalt ein- 
zubeziehen. 
Die Überschreitung des Höchstsatzes des betreffenden Gehaltsrahmens bedarf der 
Genehmigung nach Maßgabe des Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1. Eine entsprechende über-
	        
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