Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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schreitung der Höchstsätze ist dann nicht zu beanstanden, wenn ein einheitlicher Gehalt 
unter Wegfall einzelner oder sämtlicher Nebenbezüge ausgesetzt wird. 
Sollte der Ortsvorsteher nach dem Umfange des Amts nicht in der Lage sein, 
sämtliche ihm obliegenden Geschäfte in eigener Person zu erledigen, so sind ihm entweder 
die erforderlichen Gehilfen auf Kosten der Gemeinde beizugeben oder es ist ihm aus der 
Gemeindekasse ein entsprechender Beitrag zur Gehilfenhaltung zu reichen. 
Die Kosten für Kanzleiaufwand hat die Gemeindekasse zu tragen. 
§ 92. 
Die besoldeten Gemeindebeamten einschließlich der Ortsvorsteher können für Ge- 
schäfte, zu deren Besorgung sie vermöge ihres Amts verpflichtet sind, kein Taggeld aus 
der Gemeindekasse beziehen; dagegen haben sie bei auswärtigen Dienstverrichtungen An- 
spruch auf Diäten und Reisekosten. 
Das Taggeld für Ortsvorsteher beträgt sechs Mark. Im übrigen richtet sich der 
Bezug des Taggelds, der Diäten und der Reisekostenentschädigung durch die Gemeinde- 
beamten nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 28 bis 32, soweit 
nicht die Entschädigung für auswärtige Verrichtungen durch Dienstvertrag oder Ge- 
meindesatzung anders geregelt ist. 
Zu Art. 107. 
Stellvertretung und Arlaub. 
993. 
Vor dem Antritt eines länger als acht Tage dauernden Urlaubs hat der Orts- 
vorsteher dem Oberamt Anzeige unter Angabe der Dauer seiner Dienstabwesenheit zu 
machen. Bei großen und mittleren Städten legt das Oberamt die Anzeige alsbald der 
Kreisregierung vor. 
Ein Ortsvorsteher, welcher sich über Nacht aus dem Gemeindebezirk entfernt oder 
einen Urlaub antritt, hat sich vor seiner Entfernung zu überzeugen, daß sein Stellvertreter 
die vorgeschriebene Mitteilung erhalten hat und in der Lage ist, die Vertretung zu 
übernehmen. 
8 94. 
Im Fall vorübergehender Dienstverhinderung, sowie über die Urlaubszeit der 
Rechner hat der Gemeinderat für die erforderliche Stellvertretung und nötigenfalls für
	        
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