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Beim Umtausch der verpfändeten Wertpapiere muß die Urkunde entsprechend richtig
gestellt werden.
§ 100.
Durch Verpfändung von Buchforderungen gegen das Reich oder gegen einen Bundes-
staat kann Sicherheit im Nennwert der Wertpapiere, deren Aushändigung der Gläubiger
gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann, geleistet werden, wenn diese Wert-
papiere mit mindestens 3 ½ Prozent verzinslich sind.
Die Verpfändung solcher Buchforderungen hat unter Ausstellung einer Urkunde
nach Formular B, Anlage 4 und 5, zu erfolgen. Die Verpfändung muß in das betref-
fende Schuldbuch eingetragen sein, auch muß die Bescheinigung hierüber nebst der Benach-
richtigung über die im Schuldbuch erfolgte Eintragung der Forderung mit der über die
Verpfändung ausgestellten Urkunde dem zum Empfang der Sicherheitsleistung Berech-
tigten übergeben werden.
§d 100 .
Eine als Sicherheit bestellte Hypothek muß innerhalb der ersten zwei Dritteile des
Werts des Grundstücks zu stehen kommen. Vorgehende Rechte sind in ein und einhalb-
fachem Betrage in Abzug zu bringen.
Grundstücksanteile, welche mit einer als Sicherheit bestellten Oypothek belastet sind,
müssen so abgeteilt sein, daß sie jederzeit für sich verkäuflich sind.
Die Ermittlung des Werts des Grundstücks hat durch amtliche Schätzung des Ge-
meinderats oder einer Abteilung desselben zu geschehen.
Die Bestellung einer Hypothek als Sicherheit hat nach Maßgabe des § 1190 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erfolgen.
über die Sicherheitsleistung ist eine Urkunde nach Formular C, Anlage 6 und 7,
auszustellen, welcher der Nachweis der erfolgten Bestellung der Hypothek anzuschließen ist.
9 102.
Die Verpfändung einer Hypothekenforderung, einer Grundschuld oder einer Renten-
schuld ist als Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn die Forderung, Grundschuld oder
Rentenschuld innerhalb der ersten zwei Dritteile des Werts des Grundstücks zu stehen
kommt, vorgehende Rechte im ein und einhalbfachen Betrag in Abzug gebracht sind und