Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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6) Gebäude, die der staatlichen Gebäudebrandversicherungsanstalt nicht angehören, 
dürfen in der Regel nicht beliehen werden. Ausnahmen sind nur mit Zustim- 
mung des Bürgerausschusses zulässig. Als Bedingung der Beleihung ist zu ver- 
langen, daß die private Versicherung des beliehenen Gebäudes eine genügende ist 
und daß die Feuerversicherungsgesellschaft der Gemeinde gegenüber urkundlich 
mindestens folgende Verpflichtungen übernimmt: 
a. die Versicherungssumme darf nur nach Maßgabe des Fortschreitens der Wie- 
derherstellung des brandbeschädigten Gebäudes ausbezahlt werden, es wäre 
denn, daß die Gemeinde selbst zur Empfangnahme berechtigt wäre, 
b. geht der Entschädigungsanspruch des Versicherten verloren, so ist die Forde- 
rung der Gemeinde aus der Versicherungssumme zu befriedigen, 
Zc. die Versicherung ist bei ihrem Ablauf oder bei ihrer Aufhebung oder bei ihrem 
Erlöschen durch Nichtbezahlen der Versicherungsprämie noch 6 Monate lang 
nach der hierüber dem Gemeinderat seitens der Gesellschaft zu machenden Mit- 
teilung zugunsten der Gemeinde aufrecht zu erhalten, 
d. die Gemeinde ist von einem das belastete Gebäude treffenden Brandschaden 
binnen drei Tagen nach erlangter Kenntnis zu benachrichtigen. 
Die Verpflichtungsurkunde ist bei dem Hypothekenbrief zu verwahren. 
7) Bei der Bewertung von Gebäuden, in welchen Gast= oder Schankwirtschaft be- 
trieben wird, darf weder eine persönliche Konzession noch eine dingliche Wirtschafts- 
berechtigung in Rechnung gezogen werden. 
8) Wasserkräfte sind nur in Verbindung mit der dazu gehörigen Betriebsanlage 
und mit nicht mehr als 40% ihres Schätzungswerts zu beleihen. 
9) Bei abgerundetem Grundbesitz (Einödgüter und sonstige Hofgüter, gewerbliche 
Anlagen, Gebäudekomplex usw.) darf ein Darlehen nur gegen Hypothek kauf 
sämtliche zu dem Anwesen gehörige Grundstücke, nicht auf einzelne Grundstücke 
gegeben werden, es sei denn, daß letztere jederzeit leicht für sich verwertbar wären. 
10) Bei größeren Gütern (Hofgüter, Schloßgüter) ist in der Regel eine mehr als 
doppelte Sicherheit zu verlangen. Das Verhältnis zwischen Gebäude= und Güter- 
wert ist ins Auge zu fassen. 
11) Bei Waldungen ist nur der Grund und Boden, nicht auch der Holzbestand in
	        
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