Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Die Echtheit vorstehender Urkunde beglaubigt 
Stuttgart, den ten 19 
Im Auftrag des Staatsministers des Innern: 
Aür den Ranzleidirektor: 
Die Echtheit vorstehender Urkunde beglaubigt 
Stuttgart, den ten 19 
Im Austrag des Staatsministers der auswärtigen Angelegenheiten: 
Aür den HRHanzleidirektor: 
rdunkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines 
Kaiserlichen Konsulats. Ihr Lauf beginnt von neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage. 
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erftreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen 
binder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgetretenen kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die 
Kinder bei dem Ausgetretenen befinden. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind. 
(§ 21 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörig- 
leit (Bundes-Gesetzbl. S. 8355) in der Fassung des Art. 41 Ziff. IV des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
vom 18. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 616).) 
*) Der Inhaber hat den Heimatschein, ehe er ihn einer ausländischen Behörde vorlegt, eigenhändig zu unterschriben.
	        
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