Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Gemeinde zu belastenden Grundstück, insbesondere Hypotheken abgelöst werden, damit die 
für die Forderung der Gemeinde zu bestellende Hypothek an die erste Stelle kommt, so 
darf das Darlehen erst ausgezahlt werden, nachdem dem Gemeinderechner entweder die 
Urkunde über das vorgehende Recht mit Löschungsnachweis übergeben ist oder nachdem 
der Gemeinderechner vom Schuldner schriftlich ermächtigt ist, das vorgehende Recht mit 
Mitteln des zu gewährenden Darlehens und nötigenfalls mit einem vom Schuldner an 
die Gemeindekasse zu zahlenden Zuschuß abzulösen. In diesem Falle ist der Antrag des 
Schuldners in die Schuldurkunde und Eintragungsbewilligung (§ 114) oder in eine be- 
sondere Urkunde aufzunehmen. Sofort nach erfolgter Ablösung hat der Gemeinderechner 
die Löschung der Vorhypothek zu beantragen und den Nachweis zu dem Hypothekenbrief 
der Gemeinde zu nehmen. 
Kleineren Gemeinden mit weniger erfahrenen Beamten wird empfohlen, soweit irgend 
tunlich, die vorstehenden Geschäfte in einem Akte gleichzeitig vor dem Grundbuchamt zu 
erledigen, welchem die erforderliche Beratung nach § 75 Abs. 2 der Verfügung des Justiz- 
ministeriums vom 2. September 1899, betreffend das Grundbuchwesen (Amtsbl. des Justiz- 
ministeriums S. 101), zur Pflicht gemacht ist. 
8 120. 
Die Bewilligung zur Eintragung einer Vormerkung gemäß § 1179 des B. G. B. 
ist auch dann zu verlangen, wenn das Darlehen von der Gemeinde auf Nachhypothek 
gegeben wird, es sei denn, daß die Gemeinde selbst Vorhypothekengläubigerin ist. 
Ist letzteres der Fall, so ist stets zu verlangen, daß Abzahlungen nicht von der Vor- 
hypothek, sondern von der Nachhypothek abgeschrieben werden. 
8 121. 
Soll eine hypothekarisch gesicherte Forderung von einer Gemeinde erworben, d. h. an 
diese abgetreten werden (B. G. B. 88 398 ff., 1153 ff.), so ist zunächst die Persönlichkeit 
des Schuldners, die Rechtsbeständigkeit und Sicherheit der Hypothek, sowie die Vorschrifts- 
mäßigkeit des Hypothekenbriefs und etwaiger auf demselben befindlichen Vermerke zu 
prüfen. Die Verfügungsberechtigung des Abtretenden muß aus dem Oypothekenbrief 
ersichtlich oder sonst nachgewiesen sein. Bei Firmen, Gesellschaften, Genossenschaften usw. 
ist eine Bescheinigung aus dem amtsgerichtlichen Register über die Vertretungsmacht aus 
neuester Zeit erforderlich, falls diese nicht amtsbekannt ist. Enthält der Brief über die 
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