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zu erwerbende Hypothek frühere Abtretungserklärungen, so darf sie nur erworben werden,
wenn sämtliche Abtretungserklärungen öffentlich beglaubigt sind und auf einen im Grund-
buch eingetragenen Gläubiger in zusammenhängender Weise zurückführen (B.G.B. 8 1155).
Bei den vor dem 1. Januar 1900 ausgestellten Pfandscheinen ist die Rechtsgültigkeit
nach altem Recht zu prüfen.
Ergibt sich kein Anstand, so hat der Gemeinderat auf Antrag oder nach Anhörung
des Gemeindepflegers beziehungsweise des betreffenden Teilrechners oder Verwalters Be-
schluß über die Erwerbung zu fassen und Zahlungsanweisung (Gem.O. Art. 133) zu
erteilen, wenn nicht der Ortsvorsteher hierzu ermächtigt ist (vergl. § 113). Die Zahlung
aus der Gemeindekasse hat sodann nur gegen eine von dem bisherigen Gläubiger auf
seine Kosten auszustellende öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung und gegen übergabe
des Hypothekenbriefs zu geschehen. Wird die Abtretungserklärung abgesondert vom Hypo-
thekenbrief ausgefertigt, so sind in derselben die mit der Hypothek belasteten Grundstücke
durch Hinweisung auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen (Grundbuchordnung § 28).
über die Zahlung hat sich der Gemeinderechner eine abgesonderte Empfangsbescheinigung
ausstellen zu lassen, welche zu den Rechnungsbelegen zu nehmen ist.
Wenn der bisherige Gläubiger nicht bereits nachgewiesen hat, daß er dem Schuldner
die Abtretung unmittelbar schriftlich angezeigt hat, ist von ihm vor der Auszahlung
zu verlangen, daß er eine zweite urkundliche Abtretungserklärung übergibt, welche der
Rechner dem Schuldner gegen Bescheinigung zu behändigen hat (B.G.B. § 410). Die
Bescheinigung ist dem Hypothekenbrief beizulegen.
Die Abtretung ist stets im Grundbuch eintragen zu lassen.
In jedem Fall der Erwerbung einer Hypothek ist zu prüfen, ob nicht im Grundbuch
ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs in Beziehung auf die Hypothek
eingetragen ist.
Die vorstehenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf die Erwerbung
von Grundschulden, insbesondere von Eigentümergrundschulden. Wenn Grundschulden
oder Buchhypotheken erworben werden, sind sie in Briefhypotheken zu verwandeln.
9 122.
Soll in der Person des Schuldners infolge Verkaufs der mit der HOypothek belasteten
Grundstücke ein Wechsel eintreten, so ist die Genehmigung zur Schuldübernahme (B. G. B.