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lich beglaubigte Urkunde (Kündigung mittels öffentlich beglaubigter Zustellungsurkunde,
öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis des Schuldners usw.) oder durch Hinweis auf eine
gerichtsbekannte Tatsache (Konkurseröffnung) darzutun. Unter Bezugnahme hierauf hat
der Rechner das Grundbuchamt zu ersuchen, der Schuldurkunde wegen des fälligen Ka-
pitals die Vollstreckungsklausel anzuhängen, worauf die Urkunde zustellen zu lassen ist.
Kommt jedoch eine von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar ausgenommene
Urkunde in Betracht, so hat der Rechner gemäß § 797 der 3.P.O. die Erteilung der
vollstreckkaren Ausfertigung bei dem Gerichtsschreiber beziehungsweise bei dem Notar nach-
zusuchen.
Das Vorgehen auf Grund vollstreckbarer Urkunde ist auch dann zu empfehlen, wenn
der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch erhebt, damit die Gemeinde nicht
genötigt ist, den ordentlichen Prozeßweg zu beschreiten.
124.
Wird der Gemeinde ein hypothekarisch gesichertes Darlehen heimgezahlt, so sind dem
Schuldner oder dem etwa berechtigten Dritten nach vollständiger Befriedigung der Ge-
meinde an Kapital, Zinsen und Kosten der Hypothekenbrief und etwaige sonstige Urkunden,
die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind,
auszuhändigen (B.G.B. § 1144). Außerdem ist dem Schuldner eine mit Datum ver-
sehene Empfangsbescheinigung und auf Verlangen Löschungsbewilligung zu erteilen. Die
Gemeinde kann die Einrichtung treffen, daß die Empfangsbescheinigung und Löschungs-
bewilligung, um gültig zu sein, außer vom Rechner von dem Gegenrechner oder
Buchhalter und wenn ein solcher bei der Verwaltung nicht angestellt ist, vom Ortsvor-
steher mit zu unterzeichnen ist.
Wird nur ein Teil des Kapitals heimgezahlt, so ist Empfangsbescheinigung für den
bezahlten Teilbetrag auszustellen und ebenso auf Verlangen die Löschungsbewilligung,
wobei für die Unterzeichnung die Vorschriften des Abs. 1 Anwendung finden. Der
Hypothekenbrief wird in diesem Fall nicht ausgefolgt, muß aber auf Verlangen des
Schuldners dem Grundbuchamt vorgelegt werden. Die teilweise Heimzahlung ist vom
Rechner und wenn ein Buchhalter oder Gegenrechner angestellt ist, von diesem alsbald
dem Ortsvorsteher oder bei Teilrechnern dem für die betreffende Verwaltung etwa be-