Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Darlehensschuldigkeit unter Angabe von Betrag und Datum unterschriftlich anzuerkennen. 
Der Gemeinderat hat zu beschließen, ob diese Verurkundung alljährlich oder alle zwei, 
drei oder vier Jahre stattzufinden hat. 
Die Schuldanerkenntnisse sind nicht vom Rechner, sondern vom Gegenrechner oder 
Buchhalter und wenn ein solcher nicht angestellt ist, vom Ortsvorsteher, Kapitalbriefver- 
wahrer oder Verwaltungsaktuar herbeizuführen. Die Aufforderung der Schuldner hat 
auf eine für sie möglichst wenig belästigende Weise zu erfolgen. Die Anerkenntnisse sind 
bei den Kapitalurkunden zu verwahren. 
Durch die Satzungen der Gemeindesparkassen kann die Kapitalienverurkundung 
anders geregelt oder durch andere geeignete Maßregeln ersetzt werden. 
# 128. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen sollen sogenannte Unterstützungsdarlehen nicht 
ausgeschlossen werden, welche nicht vorwiegend als Kapitalanlage dienen, sondern bedräng- 
ten Gemeindeangehörigen, die nicht die vorgeschriebene Sicherheit bestellen können, aus 
Gemeindemitteln gewährt werden, um sie vor dem Vermögensverfall zu bewahren. 
Unverzinslich dürfen jedoch solche Darlehen nicht aus Grundstocksmitteln gewährt 
werden und ihre Verwilligung durch den Gemeinderat bedarf, wenn hierfür nicht ein 
Posten im Voranschlag des Gemeindehaushalts vorgesehen ist, in jedem Fall der 
Genehmigung des Bürgerausschusses. 
9 129. 
Bei Grundstücksveräußerungen seitens der Gemeinde ist eine nicht bar bezahlte Kauf- 
preisforderung durch Hypothek sicher zu stellen. 
Erwerbung von Wertpapieren. 
8 130. 
Zur Erwerbung durch die Gemeinden als Kapitalanlage sind die folgenden Wert- 
papiere zugelassen: 
1) Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs, der deutschen Bundesstaaten und 
von Elsaß-Lothringen, sowie Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in 
das Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind;
	        
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