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2) verbriefte Forderungen, deren Verzinsung von dem Reich oder einem Bundes-
staat gewährleistet ist;
3) Schuldverschreibungen auf den Inhaber, welche mit Genehmigung des Mini-
steriums des Innern oder vor dem 1. Januar 1900 mit Genehmigung der Kreis-
regierung von einer Württembergischen Gemeinde oder Amtskörperschaft aus-
gestellt und in den Verkehr gebracht sind und entweder seitens der Inhaber
kündbar sind, oder einem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Tilgungsplan
unterliegen;
4) auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Württembergischen Kredit-
vereins in Stuttgart und Pfandbriefe der Württ. Hypothekenbank in Stuttgart,
sowie der Allgemeinen Rentenanstalt in Stuttgart, wenn sie entweder seitens
der Inhaber kündbar sind, oder einer planmäßigen Tilgung unterliegen.
Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in welchem der Aussteller die Verpflichtung
zur Umschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten nicht übernimmt (B.G. B.
§ 806), sind von der Erwerbung ausgeschlossen, es sei denn, daß sie in eine Buchschuld
verwandelt werden können.
§ 131.
Die auf den Inhaber lautenden Wertpapiere müssen sofort nach der Erwerbung
auf den Namen der Gemeinde (nicht der Gemeindepflege) umgeschrieben beziehungsweise
in eine Buchschuld verwandelt werden.
Die Wiederaufhebung der Umschreibung kann vom Rechner nur auf Grund der in
jedem einzelnen Fall vom Gemeinderat oder der etwa zuständigen gemeinderätlichen Ab-
teilung zu erteilenden Ermächtigung beantragt werden.
ü 132.
Mit dem Antrag auf Eintragung einer Forderung in das Schuldbuch des Reichs
oder eines Bundesstaats ist der Antrag auf Eintragung eines Vermerks darüber zu ver-
binden, daß der Rechner nur unter Mitunterzeichnung des Ortsvorstehers oder in großen
und mittleren Städten eines vom Rechner unabhängigen Gemeindebeamten befugt sein
soll, die Löschung oder übertragung (Abtretung) der Buchschuld zu beantragen. Die
über diesen Vermerk zu erteilende Benachrichtigung ist wie das Benachrichtigungsschreiben
über die Eintragung der Buchschuld bei den Kapitalurkunden der Gemeinde zu verwahren.