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8 133.
Durch vorstehende Bestimmungen ist nicht ausgeschlossen, daß die Gemeinde zur
Förderung eines ihr oder einem größeren Kreis ihrer Angehörigen zugut kommenden
gemeinnützigen Unternehmens Aktien, Schuldverschreibungen oder andere Anteile eines
solchen Unternehmens erwirbt. Eine solche Erwerbung bedarf in jedem einzelnen Fall
der Zustimmung des Bürgerausschusses. Aus Grundstocksmitteln dürfen derartige Er-
werbungen außerdem nur mit Genehmigung der Kreisregierung gemacht werden.
8 134.
Aufgabe eines jeden Gemeinderechners, dessen Verwaltung im Besitz von Wertpapieren
sich befindet, ist es, die Verlosungen und sonstigen Kündigungen der betreffenden Papiere
fortgesetzt zu überwachen und gegebenenfalls für rechtzeitige Einlösung Sorge zu tragen,
auch wegen Wiederanlegung der heimgezahlten Gelder Antrag zu stellen.
Darlehen an öffentliche Körperschaften.
8 135.
Offentliche Körperschaften im Sinne des § 110 Abs. 2 Ziff. 3 sind die württem-
bergischen Gemeinden und Teilgemeinden, die Gemeindeverbände (auch Schulverbände,
Art. 11 des Volksschulgesetzes vom 17. Juli 1905, Reg. Bl. S. 113), die Amtskörper-
schaften, die Bezirksverbände und Landarmenverbände, die öffentlichen Wassergenossen-
schaften (Art. 80 des Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900, Reg. Bl. S. 921), die
Kirchengemeinden und die Pfarrgemeinden (Gesetze vom #. L%„ Reg. Bl. 1906 S. 255).
An die in Abs. 1 bezeichneten Körperschaften können Darlehen ohne Bestellung
einer Sicherheit gegen einfachen Schuldschein gegeben werden. Der Schuldschein muß
von dem Vorsitzenden und Protokollführer beziehungsweise, wenn der Vorsitzende zugleich
der Protokollführer ist, von einem hiermit beauftragten Mitglied der gesetzlichen Ver-
tretung der schuldnerischen Körperschaft unter Bezugnahme auf den Beschluß derselben
urschriftlich unterzeichnet sein. Er hat die näheren Bestimmungen des Darlehensver-
trags zu enthalten, wozu außer der Festsetzung des Zinsfußes und Zinstermins ins-
besondere die Vereinbarung eines von dem genehmigten Schuldentilgungsplan unab-
hängigen in der Regel einvierteljährlichen gegenseitigen Kündigungsrechts gehört. Außer-
dem hat die Vertretung der schuldnerischen Körperschaft in dem Schuldschein ausdrücklich