497
anzuerkennen, daß die Empfangsbescheinigungen über Kapitalrückzahlungen zu ihrer Gültig-
keit neben der Unterschrift des Rechners der Mitunterzeichnung durch den Gegenrechner
oder Buchhalter und, wenn ein solcher bei der darleihenden Gemeindeverwaltung nicht
angestellt ist, durch den Ortsvorsteher bedürfen.
Die Auszahlung eines Darlehens an eine Körperschaft (Abs. 1) darf in der Regel
erst erfolgen, nachdem diese die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Schuld-
aufnahme nachgewiesen hat.
Die Bestimmung des Abs. 3 des § 124 findet auch hier Anwendung.
Sparkasseneinlagen.
9u 136.
Einlagen in die in § 110 Abs. 2 Ziff. 4 bezeichneten Sparkassen sind mit dem
Vorbehalt zu machen, daß Kapitalrückzahlungen nur mit schriftlicher Zustimmung des
Ortsvorstehers oder in großen und mittleren Städten eines vom Rechner unabhängigen
Gemeindebeamten erfolgen dürfen. An die Stelle des Ortsvorstehers kann, wenn es
sich um Einlagen eines Teilrechners handelt, der Vorstand der betreffenden Gemeinde-
anstalt treten.
Darlehen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
9 137.
An Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, welche ihren Sitz in der ausleihenden
Gemeinde haben, dürfen Darlehen ohne Sicherheitsbestellung gegeben werden, wenn sie
folgenden Voraussetzungen entsprechen:
Die Genossenschaft muß eine Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht ihrer
Mitglieder und im Genossenschaftsregister eingetragen sein. Eine landwirtschaftliche
Genossenschaft muß dem Verband landwirtschaftlicher Genossenschaften in Württemberg
und gleichzeitig der landwirtschaftlichen Genossenschaftszentralkasse, eine gewerbliche Ge-
nossenschaft muß dem Revisionsverband der Württembergischen Kreditgenossenschaften
oder dem Verband WMürttembergischer Handwerkergenossenschaften und zugleich der
Zentralkasse Württembergischer Genossenschaften angehören und es muß die regel-
mäßige Revision des Geschäftsbetriebs der Genossenschaft durch einen dieser Verbände
gewährleistet sein.