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Staatsprüfung im Baufach erstanden haben, können ohne weitere Prüfung in den
höheren Dienst der Verkehrsanstalten übernommen werden; sie erhalten jedoch An-
wartschaft auf etatsmäßige Anstellung erst, nachdem sie ihre Befähigung für den
Verkehrsdienst während einer angemessenen Zeit nachgewiesen haben.
Die Annahme von Kandidaten für den höheren Dienst (Abs. 1 und 2) erfolgt
nach Maßgabe des Bedürfnisses und unter Berücksichtigung der erlangten Prüfungs-
zeugnisse.
Personen, welche die höhere Prüfung für einen Dienstzweig der Verkehrs-
anstalten bestanden haben, können nach angemessener Erprobung ohne weitere Prüfung
in den andern Dienstzweig übernommen werden.
Besonders tüchtige Beamte des mittleren Dienstes, welche die zweite mittlere
Dienstprüfung erstanden haben, können zu Bahnhofinspektoren sowie zu Eisenbahn-
und Postinspektoren ernannt werden.
B. Die Befähigung zum mittleren Dienst,
nämlich zu den Stellen der Eisenbahn= und Postsekretäre, Bahnhof-, Güter= und
Postkassiere, Buchhalter (Werkstättebuchhalter), Materialverwalter, Oberbahn= und
Oberpostassistenten ist durch die Erstehung der ersten mittleren Dienstprüfung nach-
zuweisen.
Die Stellen der Bahnhof= und Güterverwalter, Postmeister sowie der Ober-
bahn= und Oberpostsekretäre erfordern außerdem die Erstehung der zweiten mittleren
Dienstprüfung.
C. Die Befähigung zum niederen Dienst,
nämlich zu den Stellen der Stationsverwalter, Postverwalter, Stationskassiere,
Kanzleiassistenten, Eisenbahn= und Postassistenten setzt die Erstehung der niederen
Dienstprüfung voraus."“
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 29. Dezember 1906.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin.