Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Bei Waldausstockungen ist unter Berücksichtigung des Verhältnisses der gefällten 
Holzmenge zu dem Jahresertrag, welcher sich bei Einhaltung des ordentlichen Wirt- 
schaftsplans ergeben hätte, sowie der durch die Ausstockung entstandenen Kosten und der 
etwaigen Wertsverminderung der ausgestockten Fläche zu bestimmen, ob und in welchem 
Betrag der erzielte Holzerlös dem Geldgrundstock zuzuscheiden ist. 
Zu Art. 120. 
8 154. 
Die Verbindlichkeiten im Sinn der Ziff. 1 von Abs. 1 des Art. 120 sind solche, 
welche der Gemeinde kraft besonderer Rechtstitel obliegen. 
Als Aufwand für die Erwerbung von Grundstücken darf sowohl im Fall der Ziff. 2 
von Abs. 1 des Art. 120, als auch, wenn es sich um dauernd nutzbringende Grundstücke 
handelt, nur der Kaufpreis vom Geldgrundstocksoll abgeschrieben werden, nicht auch die 
mit dem Kauf verbundenen Nebenkosten (Umsatzsteuer, Grundbuchgebühren, Vermessungs- 
kosten), welche von der laufenden Verwaltung aufzubringen sind. Die übernahme solcher 
Nebenkosten auf den Geldgrundstock ist ausnahmweise dann nicht zu beanstanden, wenn 
feststeht, daß der Kaufpreis mit Rücksicht auf die Kaufkosten niedriger bemessen ist oder 
daß bei einer beabsichtigten Wiederveräußerung ein entsprechender Mehrerlös erzielt wird. 
Etwaige Gewinne und Verluste bei dem Verkauf oder bei einer Auslosung von 
Wertpapieren gehen auf Rechnung der laufenden Verwaltung, dürfen also dem Grund- 
stockssoll weder zu= noch abgerechnet werden. 
§ 155. 
Sollte der Grundstock durch das Verschulden eines Beamten, insbesondere eines 
Rechners, oder durch Mängel in der Aussichtsführung über den schuldigen Beamten 
einen Verlust erlitten haben, so sind die Schuldigen zum Ersatz anzuhalten. Können 
solche Verluste nicht ersetzt werden, so sind sie wie die unverschuldeten Verluste von der 
laufenden Verwaltung zu tragen. 
156. 
Von dem vollständigen Wiederersatz von Grundstocksmitteln, welche zu Zwecken der 
laufenden Verwaltung verwendet worden find, darf die Kreisregierung nur in ganz 
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